Beschluss vom Landgericht Bonn - 39 T 358/09
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 20.02.2009 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.
1
Gründe
2I.
3Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 Euro wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 27.09.2008, zugestellt am 28.10.2008, angedroht.
4Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 03.11.2008 (Eingang) Einspruch eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 20.2.2009 das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt.
5Gegen die ihr am 24.02.2009 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 09.03.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Am selben Tag ist im elektronischen Bundesanzeiger die Bekanntmachung folgenden Inhalts veröffentlicht worden: Die Einzelabschlüsse der ..., der N GmbH & Co. KG und der I GmbH & Co. KG sind in den am 26.06.2007 veröffentlichten Konzernabschluss der I GmbH & Co. KG zum 31.12.2006 einbezogen. Die Befreiungsvorschrift nach § 264b HGB wurde in Anspruch genommen. I GmbH & Co. KG.
6II.
7Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
8Die Voraussetzungen, unter denen nach § 335 Abs. 3 HGB der Erlass eines Ordnungsgeldes stattfinden kann, liegen nicht vor. Denn wie die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, konnte sie sich auf eine Befreiung von den sie betreffenden Offenlegungspflichten aus § 325 Abs. 1 HGB berufen.
9Die Anforderungen, unter denen gemäß § 264b HGB eine Befreiung stattfinden kann, sind von der Beschwerdeführerin rechtzeitig erfüllt worden. Sie ist in den Konzernabschluss der I GmbH & Co. KG einbezogen und in dessen Anhang als befreit geführt. Dieser Konzernabschluss ist, wie aus einer ergänzenden Mitteilung des Bundesanzeiger Verlags hervorgeht, bereits am 29.06.2007 dort eingereicht und bald darauf veröffentlicht worden. Weiterhin ist auch ein für die Beschwerdeführerin wirksamer Veröffentlichungsauftrag betreffend die Befreiungsmitteilung nach § 264b Nr. 3 b) HGB erfolgt. Wie sie bereits mit Einspruch gegen die Androhungsverfügung vom 30.10.2008 mitgeteilt hat, hat unter dem 22.02.2008 eine entsprechende Beauftragung des Bundesanzeiger Verlags durch die I2 GmbH & Co. KG stattgefunden. Mit auch im Beschwerdeverfahren vorgelegtem und vom Bundesamt für Justiz bzw. dem Bundesanzeiger Verlag hinsichtlich seines Erhalts nicht in Abrede gestelltem Schreiben von diesem Tag hat die Konzernmutter nachträglich sowohl die Einbeziehung unter anderem der Beschwerdeführerin in den Konzernabschluss als auch deren Inanspruchnahme der Befreiung angezeigt. Eine Umsetzung im Sinne einer Veröffentlichung, wie sie letztlich am 09.03.2009 erfolgt ist, ist indessen unterblieben. Dies gereicht der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil. Denn dem vorbezeichneten Anschreiben ist selbst ohne entsprechende ausdrückliche Auftragserteilung mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass dies als Anzeige zum Zweck der Veröffentlichung der Befreiungsmitteilung erfolgt ist. Denn soweit keine besonderen Umstände, wie etwa ein Vorbehalt oder ein unklarer Absender, vorliegen, die auf einen möglicherweise zweifelhaften Veröffentlichungswillen schließen lassen, ist das Anschreiben als - ggf. konkludente - Erklärung zu verstehen, dass zugleich die Veröffentlichung beauftragt ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem verfahrensrechtlichen Kontext, wonach - bei bereits längst veröffentlichtem Konzernabschluss - der Anzeige diese Erklärung erkennbar innewohnt. Vor dem Hintergrund der Beleihung des Bundesanzeiger Verlags als Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers sowie der Ablösung der ursprünglich für die Veröffentlichung zuständigen Registergerichte liegt hingegen alles Andere, als dass das anzeigende Unternehmen insofern auch die Veröffentlichung wünscht, fern. Dies gilt umso mehr, als das Unterlassen rechtzeitiger Veröffentlichung mit Ordnungsgeld sanktioniert und grundsätzlich zu unterstellen ist, dass die betroffene Kapitalgesellschaft diese Sanktion nach besten Kräften zu vermeiden sucht (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 29.05.2009, Az. 39 T 104/09).
10Entgegen der Auffassung in der angefochtenen Verfügung ist schließlich nicht erforderlich, dass die Mitteilung nach § 264b Nr. 3 b) HGB ausschließlich für bzw. unmittelbar seitens der Beschwerdeführerin publiziert worden ist. Die hier beauftragte Publizierung, die ihrem Inhalt nach auch der letztlich am 09.03.2009 veröffentlichten und jedenfalls vom Bundesanzeiger Verlag nicht mehr beanstandeten Bekanntmachung entspricht, genügt dem Gesetzeswortlaut ("für die Personenhandelsgesellschaft"), zumal sie unter Eingabe des Namens der Beschwerdeführerin als Suchergebnis im elektronischen Bundesanzeiger ausgegeben wird.
11Die gegenständliche Ordnungsgeldverfügung ist deswegen auf unzutreffender Tatsachengrundlage ergangen und war aufzuheben. Das weitere Androhungsverfahren wird einzustellen sein.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 335 Abs. 5 S. 7 HGB.
13Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).
14Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- HGB § 264b Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts 2x
- HGB § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen 2x
- HGB § 4 (weggefallen) 1x
- HGB § 325 Offenlegung 1x
- Beschluss vom Landgericht Bonn - 39 T 104/09 1x