Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 18 T 60/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Das Prozesskostengesuch wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e:
2Das Amtsgericht Düsseldorf hat durch den angefochtenen Beschluss auf Antrag der Antragstellerin nach persönlicher Anhörung der Betroffenen angeordnet, dass diese zur Sicherung ihrer Zurückschiebung aus dem Bundesgebiet für die Höchstdauer von drei Monaten in Zurückschiebehaft zu nehmen und dass diese Entscheidung sofort wirksam ist (§ 62 Abs.2 Ziff. 1 AufenthG).
3Die hiergegen gerichtete - nicht begründete - Beschwerde der Betroffenen ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zurückzuweisen.
4Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
5Die Betroffene hat auch den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG verwirklicht. Sie verfügt im Bundesgebiet nicht über einen festen Wohnsitz.
6Sie hat sich bei der Einreise nach Deutschland eines total gefälschten XXX Reisepasses bedient, in dem zudem ein totalgefälschtes deutsches Schengenvisum eingetragen war.
7Es besteht daher Grund zu der Annahme, dass sich die Betroffene im Falle ihrer Freilassung der Abschiebung durch Untertauchen entziehen werde.
8Die Kammer hat von einer erneuten mündlichen Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG) abgesehen. Die Betroffene ist im ersten Rechtszug mündlich angehört worden. Von einer erneuten mündlichen Anhörung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.
9Das Prozesskostengesuch der Betroffenen ist zurückzuweisen. Es bestehen und bestanden aus Gründen dieses Beschlusses keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x