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FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 15 UF 246/25
27. Januar 2026
15 UF 246/25 27. Januar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 12 UF 165/24
15. Januar 2026
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Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 13 UF 42/25
4. Dezember 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht München - 12 UF 1263/25 e
18. November 2025
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1236/25
1. Oktober 2025
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28. August 2025
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1473/25
27. August 2025
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Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 231/25
14. August 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg - 11 UF 67/25
13. August 2025
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 W 116/24
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