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FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 134/26 e
23. Juni 2026
34 Wx 134/26 e 23. Juni 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 107/26 e
18. Mai 2026
34 Wx 107/26 e 18. Mai 2026
Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (12. Zivilkammer) - 2-12 T 73/26, 41 XIV 148/26 L
16. März 2026
2-12 T 73/26, 41 XIV 148/26 L 16. März 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (16. Senat für Familiensachen) - 16 UF 237/25
24. Februar 2026
16 UF 237/25 24. Februar 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (12. Kammer) - 12 K 606/25
24. Februar 2026
12 K 606/25 24. Februar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 18 UF 225/25
13. Februar 2026
18 UF 225/25 13. Februar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 328/25
11. Februar 2026
XII ZB 328/25 11. Februar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 20 UF 121/25
11. Februar 2026
20 UF 121/25 11. Februar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 473/25
4. Februar 2026
XII ZB 473/25 4. Februar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 558/25
4. Februar 2026
XII ZB 558/25 4. Februar 2026