Beschluss vom Amtsgericht Siegburg - 109 C 234/08
Tenor
Auf die Erinnerung des Beklagten vom 01.08.2008 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts T vom 21.07.2008 aufgehoben.
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Gründe:
2Nach Art. 229 § 6 EGBGB i. V. an § 195 BGB n.F. war der Kostenerstattungsanspruch, der dem Kläger mit der bereits am 10.11.1999 erfolgten Einspruchsrücknahme erwachsen war mit Ablauf des Jahres 2005 verjährt. Auf die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede war deshalb der erst nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 6 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x