Beschluss vom Landgericht Aurich (2. Zivilkammer) - 2 O 54/04

Tenor

Der Beschwerde wird nicht abgeholfen.

Gründe

1

Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

2

Der Beweisantritt für ein Vorliegen des Mangels bei Übergabe durch Sachverständigengutachten ist ein dreiviertel Jahr nach Übergabe des Pferdes aus denselben Gründen ungeeignet, die auch die Unvereinbarkeit der Vermutung des § 476 BGB mit der Art des Mangels begründen.

 


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