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BGB § 476 Abweichende Vereinbarungen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 U 104/25
31. März 2026
7 U 104/25 31. März 2026
Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 7 U 46/25
11. Februar 2026
7 U 46/25 11. Februar 2026
Urteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 240/24
23. Juli 2025
VIII ZR 240/24 23. Juli 2025
Endurteil vom Landgericht München II - 22 O 134/25
28. April 2025
22 O 134/25 28. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 U 5/25
11. April 2025
2 U 5/25 11. April 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 20/24
9. April 2025
11 U 20/24 9. April 2025
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 2 W 51/24
25. Februar 2025
2 W 51/24 25. Februar 2025
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 2 W 51/24
25. Februar 2025
2 W 51/24 25. Februar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 K 3576/21
18. Februar 2025
2 K 3576/21 18. Februar 2025
Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (6. Zivilsenat) - 6 U 19/20
19. Dezember 2024
6 U 19/20 19. Dezember 2024