Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 W 120/08
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Bonn vom 05.03.2008 – 12 O 30/08 – wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er eine Erhöhung des vom Landgericht auf 1.000,00 € festgesetzten Streitwerts erstrebt, ist unzulässig. Eine Partei kann, auch wenn sie gemäß §§ 22 Abs. 1 S. 1, 29 Nr. 1, 31 Abs. 1 und 2 GKG nur als Zweitschuldner für die Verfahrenskosten haftet, nur mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts Beschwerde einlegen oder Gegenvorstellung erheben (BGH NJW-RR 1986, 737; OLG Brandenburg MDR 2005, 47 = NJW-RR 2005, 80; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 68 GKG, Rn. 5 m.w.N.). Da die Beschwerde darauf gestützt ist, dass „der Antragsteller“ die Begründung der gerichtlichen Streitwertfestsetzung nicht zu teilen vermöge und „der Antragsteller“ der Ansicht sei, dass jedenfalls ein Streitwert von 10.000,00 € angemessen und festzusetzen sei, konnte das Rechtsmittel auch nicht als Beschwerde seiner Verfahrensbevollmächtigten aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG) ausgelegt werden.
3Eine Kostenentscheidung oder Festsetzung des Beschwerdewertes war nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).
Zitiert von
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Referenzen
- 12 O 30/08 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 22 Abs. 1 S. 1, 29 Nr. 1, 31 Abs. 1 und 2 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 1986, 737 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 2005, 47 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2005, 80 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- § 68 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)