Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 183/98
Tenor
Das Urteil des Senats vom 29. November 2007 (I 2 U 183/98) wird gemäß
§ 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 4 Zeile 1 und auf Seite 11 in Merkmal (3.3) heißen muss:
„... so dass die so hergestellte Gummibahn blasenfrei ist.“
1
Gründe:
2Die Berichtigung gemäß § 319 ZPO ist geboten, weil der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach der Fassung, die er im Nichtigkeitsverfahren erhalten hat (vgl. Anlage CC 1), vor dem Wort "hergestellt" das Wort "so" aufweist.
3R1 R2 R3
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 U 183/98 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 319 Berichtigung des Urteils 2x