Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Ta 115/07
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der abändernde PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.03.2007 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 05.04.2007 aufgehoben:
Es verbleibt bei der Bewilligung ratenfreier PKH gemäß dem ursprünglichen PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27.02.2007.
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G r ü n d e :
2Für den Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.03.2007 besteht keine Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen für eine Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Das Arbeitsgericht ist selbst nicht davon ausgegangen, dass sich zwischen Erlass des ursprünglichen PKH-Beschlusses vom 27.02.2007 und dem Abänderungsbeschluss vom 27.03.2007 die persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisses des Antragstellers/Klägers verbessert hätten. Ist dies aber nicht der Fall und sind die Verhältnisse seither gleich geblieben – und liegt auch kein Fall des § 124 ZPO vor -, so ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden und zu einer Abänderung von Amts wegen nicht befugt. Eine (Selbst-)Korrektur des Beschlusses kommt vielmehr nur in Betracht, wenn auf eine Beschwerde der Staatskasse oder des Antragstellers hin eine Abhilfeentscheidung zu treffen ist (LAG Köln vom 15.10.2002, 6 Ta 322/02; OLG Celle FamRZ 91, 207 f.; OLG Köln FamRZ 99, 1144 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 99, 1145 f.; Zöller/Philippi, § 120 ZPO Rdnr. 20). Auf die zutreffende Stellungnahme der Staatskasse vom 03.05.2007 wird ergänzend Bezug genommen.
3Es kann somit dahinstehen, ob eine in jeder Hinsicht korrekte Berechnung durch das Arbeitsgericht wirklich zur Anordnung einer Ratenzahlungsverpflichtung hätte führen müssen.
4Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor.
5(Dr. Czinczoll)
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 120 Festsetzung von Zahlungen 2x
- ZPO § 124 Aufhebung der Bewilligung 1x
- 6 Ta 322/02 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 91, 207 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 99, 1144 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 99, 1145 1x (nicht zugeordnet)