Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 3631/05
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 4.406,73 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht festzustellen oder nicht dem Erfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt.
4Zur Begründung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - beruft sich der Kläger, Inhaber eines Eigenjagdbezirks, darauf, es bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Inanspruchnahme eines Betriebszweiges für eine Luxussteuer. Neben einer Verletzung von Art. 12 GG im Hinblick auf die Freiheit der Berufsausübung werde auch gerügt, dass es sich um eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art. 3 GG handele, da gleichzeitig fiskalische Unternehmen von dieser Sonderbelastung befreit seien.
5In der Rechtsprechung,
6vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - 8 C 24.89 -, in: KStZ 1991, 72,
7ist jedoch geklärt, dass die Heranziehung zu einer Jagdsteuer auch bei Eigenjagden, die mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Zusammenhang stehen, keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Denn der die Steuererhebung rechtfertigende Aufwand liegt - vor dem Hintergrund der Investition im Eigentum - darin, dass der Eigentümer um der eigenen Jagdausübung Willen auf eine Verpachtung der Jagd und damit auf die dadurch erzielbaren Einkünfte verzichtet.
8Gründe, aus denen sich ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Verwaltungsjagden der Gebietskörperschaften ergeben könnten, sind nicht dargelegt. Zudem scheidet eine Gleichbehandlung deswegen aus, weil wegen des Wesens der Jagdsteuer als Aufwandsteuer eine Heranziehung anderer als natürlicher Personen nicht möglich ist.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 1997 - 22 A 877/97 -; Höver, Die Jagdsteuer in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 1 Anm. 2.4.
10Die behauptete Abweichung - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95 und 2391/95 - ist nicht dargelegt. Der Kläger benennt keinen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil aufgestellt hätte und der im Widerspruch zu einem in dem genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz stehen oder von einem solchen Rechtssatz abweichen würde.
11Im Hinblick auf die Behauptungen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Akten des Verfahrens 7 K 160/91 trotz ausdrücklicher Bezugnahme im Schriftsatz vom (?) nicht beigezogen und Unterlagen zu den gezahlten Entschädigungsleistungen seien bereits in das Verfahren 7 K 1298/98 eingeführt worden, werden Zulassungsgründe nicht benannt, geschweige denn dargelegt.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 124 3x
- VwGO § 124a 1x
- GG Artikel 12 1x
- GG Artikel 3 1x
- 8 C 24.89 1x (nicht zugeordnet)
- 22 A 877/97 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2335/95 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 160/91 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 1298/98 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x