Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1456/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die Abschiebung der Antragsteller untersagt hat, ist ungeachtet der inzwischen unter Nichtbeachtung des Vollstreckungstitels (vgl. § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) erfolgten Abschiebung und unbeschadet des Beschwerdevorbringens nicht geboten. Dies gebietet die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Ihr kommt die Aufgabe zu, irreparable Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme vor deren abschließender gerichtlichen Überprüfung eintreten könnte, soweit als möglich auszuschließen.
4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999 – 2 BvR 2131/95 -, DVBl. 1999, 1204.
5Gleiches gilt grundsätzlich erst recht, wenn – wie hier – eine Ausländerbehörde eine Abschiebung durchgeführt hat, obwohl ein Gericht eine Überprüfung vorgenommen und die Vollstreckung der Ausreisepflicht bereits ausgesetzt hat.
6Danach kann offen bleiben, ob den Antragstellern das Vorliegen eines Dokumentes zur Einreise in ihr Heimatland in einer Weise bekannt gegeben worden ist, dass dadurch die der Duldung beigefügte, hierauf gerichtete auflösende Bedingung eingetreten ist. Gleiches gilt für die Frage, ob es gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen hat, dass die Antragsteller ohne erkennbaren Grund unangekündigt abgeschoben wurden.
7Vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 7. Dezember 2005 – 1 Bs 388/05 -, Asylmagazin 1-2/2006, 32.
8Schließlich muss auch nicht der Frage nachgegangen werden, ob es rechtstaatlichen Grundsätzen entspricht, wenn einem Ausländer aufgrund seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur beabsichtigen Ablehnung des Antrags eine Anhörungsfrist gesetzt wird und er innerhalb dieser Frist abgeschoben wird.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 168 1x
- GG Artikel 19 1x
- 2 BvR 2131/95 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Bs 388/05 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG 4x (nicht zugeordnet)