Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1794/05
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren
ebenfalls auf 1.816,08 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Beklagte hat zu Recht den höchsten Elternbeitrag festgesetzt.
4Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK haben die Eltern (hier die Klägerin, die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK an die Stelle der Eltern tritt) bei der Aufnahme und danach auf Verlangen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach Satz 1 ihren Elternbeiträgen zu Grunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK der höchste Elternbeitrag zu leisten, ohne dass dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit ein Ermessensspielraum zusteht.
5Ein derartiger Fall liegt hier vor. Inwieweit bei komplexen und schwierigen Fallkon-
6stellationen eine Bestimmung der im einzelnen in Frage kommenden Nachweise erforderlich ist, um ein Eingreifen von § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK zu rechtfertigen, kann hier dahinstehen. Schon im Hinblick auf die der Klägerin zugewendeten monatlichen Geldbeträge zur Abdeckung der persönlichen Bedürfnisse ist ihr spätestens im erstinstanzlichen Verfahren deutlich gemacht worden, dass die Vorlage eines einzigen Kontoauszuges über einen im Juli 2004 ausgeführten Dauerauftrag zum Nachweis der Zuwendung in dem hier in Rede stehenden Zeitraum nicht ausreicht. Gleichwohl ist auch im Zulassungsverfahren der im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK erforderliche Nachweis nicht erfolgt. Auch im Übrigen sind seitens der nach § 17 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK angabe- und nachweispflichtigen Klägerin Nachweise, die zumindest Rückschlüsse auf die konkrete Höhe des ihr in dem maßgeblichen Zeitraum über das unstreitige Einkommen hinaus nach ihren Angaben seitens ihres Ehemanns geleisteten weiteren Unterhalts, wie etwa Verpflegungs-, Wohnungs- und Urlaubskosten zulassen, nicht vorgelegt worden.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
8Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO (hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 66 Abs. 3 GKG) unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 124 1x
- § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK 2x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 47, 52 Abs. 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)