Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 95/04

Tenor

Auf den Antrag der Beklagten wird das Senatsurteil vom 6.9.2005 gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der zweite Satz im letzten Absatz auf Seite 26 des Urteilsabdrucks (Gliederungsziffer B.III.2.b) der Gründe) richtig wie folgt heißt:

„Denn die Beklagte hat nicht hinreichend bestritten, dass zwischen Leistungserbringung und Fakturierung jeweils nicht mehr als 5 Wochen gelegen haben, ...“

Der weitergehende Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen.


1

Gründe:

2

Es ist zutreffend, dass die Beklagte nicht ausdrücklich zugestanden hat, dass eine Frist von 5 Wochen zwischen Leistung und Fakturierung nicht überschritten worden ist. Sie hat jedoch die von ihr als Mindestfrist angegebene Frist von 5 Wochen – im Gegensatz zu der vom Kläger behaupteten 2-Wochen-Frist – zugleich zur Grundlage ihrer weiteren Berechnungen für den Fall gemacht, dass es für die Anfechtbarkeit entgegen der von ihr primär vertretenen Rechtsauffassung auf den Zeitpunkt der Werthaltigkeit der Forderungen ankomme; dem kann entnommen werden, dass sie eine noch längere Frist prozessual nicht geltend machen wollte.

Zitiert von

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