Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 560/05
Tenor
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amts-gerichts A vom 14. Juli 2004 (##########) wird dahingehend abgeändert, dass der dem Schuldner mo-natlich pfandfrei zu belassende Betrag auf 535,-- € festgesetzt wird.
Im übrigen wird die sofortige Beschwerde des
Schuldners zurückgewiesen.
Dem Schuldner wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C aus C bewilligt.
Die Gerichtskosten trägt der Schuldner nach einem Geschäftswert von 1.200 €, § 97 ZPO.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren insgesamt auf 4.101 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner rückständigen Unterhalt für die Kinder P und M B. Sie erwirkte am 14. Juli 2004
3Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts C, durch den die Ansprüche des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet wurden. Der dem Schuldner monatlich pfandfrei zu belassende Betrag wurde auf
4275,-- € festgesetzt.
5Mit Schriftsatz vom 13. August 2004, wegen dessen Inhalt auf Blatt 5 – 7 d.A. verwiesen wird, begehrte der Schuldner die Heraufsetzung des pfandfrei zu belassenden Betrages auf 690,40 €. Zur Begründung legte er dar, dass ihm der Grundbetrag gemäß BSHG in Höhe von 364,-- € zuzüglich einem 10 %igen Zugschlag für einmaligen Bedarf sowie die tatsächlichen Mietkosten als
6abzusetzende Beträge zugute kämen. Zu den tatsächlichen Mietkosten
7behauptet der Schuldner weiter, dass er eine 2-Zimmer-Wohnung bewohne und dafür tatsächlich Mietkosten in Höhe von 290,-- € monatlich aufwende. Davon entfielen 190,-- € auf die Kaltmiete und 100,-- € auf die Nebenkosten.
8Soweit die Gläubigerin behaupte, dass ihm ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an einem Kellerraum im I-Straße in C
9zustehe, behauptet der Schuldner, dass er auf dieses Wohnrecht zwischenzeitlich verzichtet habe. Zusätzlich vertritt er die Auffassung, dass es ihm nicht
10zumutbar sei, in einem Kellerraum ohne Kochgelegenheit zu wohnen.
11Die Gläubigerin trat dem Antrag auf Heraufsetzung des pfändungsfreien
12Betrages mit Schreiben vom 21. September 2004 entgegen. Sie vertrat die
13Auffassung, dass der Schuldner einen Nachweis über den behaupteten
14Verzicht auf das Wohnrecht nicht erbracht habe. Darüber hinaus bestritt die Gläubigerin, dass der Schuldner an seine Schwester und angebliche
15Vermieterin, Frau E, Mietzahlungen leiste. Diese habe im
16Februar 2004 der Wohngeldstelle der Stadt C mitgeteilt, dass der
17Schuldner keinerlei Mietzahlungen an sie leiste und um Auszahlung des
18Wohngeldes an sie direkt gebeten.
19Mit angefochtenem Beschluß vom 23. Mai 2005 setzte das Amtsgericht den pfändungsfreien Betrag auf 397,-- € fest. Dabei legte das Amtsgericht den
20Regelsatz der Sozialhilfe in Höhe von 345,-- € zugrunde und brachte weiter
2115 % für einmalige Bedürfnisse, 51,75 €, in Ansatz; insgesamt errechnete sich daraus die Pfändungsfreigrenze in Höhe von 397,-- €. Wohnkosten
22berücksichtigte das Amtsgericht in seinem Beschluß nicht. Zur Begründung führte es aus, dass der Schuldner einen Verzichtsvertrag auf das Wohnrecht nicht vorgelegt habe.
23Gegen den Beschluß legte der Schuldner am 13. Juni 2005 Beschwerde ein mit dem Antrag, den pfändungsfreien Betrag auf 690,40 € festzusetzen. Er
24begehrte die Berücksichtigung der Wohnkosten.
25Mit Schreiben vom 14. Juni 2005 legte auch die Gläubigerin Beschwerde gegen den Beschluß ein. Sie wendet sich dagegen, dass das Gericht eine Pauschale in Höhe von 15 % des Regelsatzes für einmalige Bedürfnisse als
26pfändungsfreien Betrag anerkannt hat. Sie vertritt die Auffassung, dass nach der Änderung des Sozialhilferechts eine solche Pauschale nicht mehr zu
27berücksichtigen sei.
28Das Amtsgericht half beiden Beschwerden nicht ab und legte diese nebst Sachakten der Kammer zur Entscheidung vor.
29Die Kammer gewährte beiden Parteien die Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Hinweis der Kammer legte der Schuldner mit Schriftsatz vom 25. August 2005 eine eidesstattliche Versicherung der Frau E vor. Wegen des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung wird verwiesen auf die Anlage zum Schriftsatz vom 25. August 2005 (Bl. 131 d.A.).
30Die sofortigen Beschwerden der Gläubigerin und des Schuldners sind zulässig gemäß § 793 ZPO. Sie haben auch beide zumindest teilweise Erfolg.
31Die sofortige Beschwerde des Schuldners, mit der er die Berücksichtigung der geltend gemachten Wohnkosten begehrt, hat im Bezug auf die Nettokaltmiete Erfolg.
32Bei einer Pfändung wegen Unterhalt ist einem Schuldner nach § 850 d Abs. 1 ZPO der Betrag pfandfrei zu belassen, den er für seinen notwendigen Lebensunterhalt benötigt. Dieser notwendige Selbstbehalt berechnet sich nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 18. Juli 2003 in FamRZ, S. 1466) nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts bzw. den
33inzwischen einschlägigen Grundsätzen des 2. bzw. 12. Buches des
34Sozialgesetzbuches. Dem Schuldner ist demnach der Betrag zu belassen, den er bei völliger Mittellosigkeit an Leistungen gemäß SGB II zu beanspruchen hätte. Streitig ist zwischen den Parteien an dieser T, in welcher Höhe
35zusätzlich zum Regelleistungsbetrag die Kosten einer Unterkunft zu
36berücksichtigen sind und ob das Wohnrecht des Schuldners der
37Geltendmachung von Wohnkosten entgegensteht. Grundsätzlich gilt gemäß
38§ 19 SGB II, dass zum Arbeitslosengeld II, auf das § 850 f ZPO Bezug nimmt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der
39angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zählen.
40Auf das Bestreiten der Gläubigerin hat der Schuldner eine eidesstattliche
41Versicherung der Vermieterin Frau E vorgelegt, in der diese die Nettokaltmiete in Höhe von 190,-- € bestätigt. Damit hat der Schuldner die Wohnkosten glaubhaft gemacht. Die Anhaltspunkte, die die Gläubigerin zur Frage der Glaubwürdigkeit der Frau E vorbringt, sind nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend dafür, dass der eidesstattlichen
42Versicherung keinerlei Beweiswirkung zukommt. Vielmehr hat die Kammer nach Vorlage der eidesstattlichen Versicherung die Tatsachen der
43Entscheidung zugrunde zu legen, die in ihr glaubhaft gemacht sind.
44Auf die Frage des Verzichts auf das Wohnrecht kommt es nach Auffassung der Kammer nicht an. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Frau E geht hervor, dass sich das zu Gunsten des Schuldners eingeräumte Wohnrecht auf einen Kellerraum mit einer Größe von 2,50 m x 3 m bezog. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass ein 7,5 qm² großer Raum nicht eine Versorgung mit angemessenem Wohnraum gewährleistet, so dass der Schuldner auf dieses Wohnrecht, soweit der Raum überhaupt noch existieren würde, nicht verwiesen werden kann.
45Entgegen der Auffassung des Schuldners können jedoch die Nebenkosten bzw. Heizkosten nicht in Abzug gebracht werden. Sie sind durch die eidesstattliche Versicherung von Frau E nicht glaubhaft gemacht, da diese lediglich von Nebenkosten gesprochen hat, ohne die Summe zu nennen und der vorgelegte Überweisungsträger sich auch lediglich über 190,-- € verhält. Der Schuldner hat demnach die Aufwendungen für Heizkosten im Beschwerdeverfahren trotz
46entsprechenden Hinweises der Kammer vom 25. Juli 2005 nicht nachgewiesen.
47Die Beschwerde der Gläubigerin hat in vollem Umfang Erfolg. Sie rügt zu Recht, dass das Amtsgericht zusätzlich zum Regelbetrag einen 15 %igen
48Zuschlag für einmalige Bedürfnisse in Abzug gebracht hat. Nach der Änderung des Sozialhilferechts gilt der übliche Ersatzbedarf an Kleidung, Hausrat,
49Wohnunginstandhaltung und ähnlichem bereits als pauschal mit der
50Regelleistung abgegolten. Er wird nicht mehr wie früher mit einer gesonderten Pauschale aus den Regelleistungen zusätzlich berücksichtigt. Einschlägig für die Berechnung des Betrages, dessen der Schuldner für seinen notwendigen Lebensunterhalt bedarf, sind die Vorschriften des SGB II. In § 20 Abs. 1 SGB II ist festgelegt, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes,
51Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarf des täglichen Lebens u. a. umfasst. § 21 SGB II regelt die Frage von Leistungen für Mehrbedarf beim
52Lebensunterhalt. Diese sind in den Absätzen 2 bis 5 dieser Vorschrift
53aufgezählt. Eine pauschale Leistung für Mehrbedarf bzw. für Anschaffungen ist in der Systematik des SGB II nicht vorgesehen.
54Zudem spricht die Erhöhung des Regelbetrages von 296,-- € nach BSHG auf 345,-- € nach SGB II dafür, dass eine Pauschale für zusätzliche einmalige
55Bedarfe nicht mehr zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich, dass lediglich im Falle von außergewöhnlichen Lebenssituationen zusätzliche Pauschalen für Anschaffungen geltend gemacht werden können. Eine solche Situation hat der Schuldner nicht dargelegt.
56Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 1x
- ZPO § 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen 1x
- § 19 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages 1x
- § 20 Abs. 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 SGB II 1x (nicht zugeordnet)