Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 21/03
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens.
Der Streitwert wird in der Wertstufe bis zu
4.500 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das die materielle Zielsetzung der Hilfe nach § 41 SGB VIII thematisierende Zulassungsvorbringen verkennt, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf zwei selbständig tragende Begründungen (fehlende Festlegung von Verselbständigungsschritten und die nicht nachvollziehbare Zielkontrolle durch das Jugendamt der Klägerin einerseits sowie die gebotene Beschränkung der Hilfe auf die Unterstützung bei der Anmietung einer eigenen Wohnung und nachfolgende ambulante Hilfestellung andererseits) gestützt hat. Hieraus folgt für das Zulassungsverfahren, dass in Bezug auf jedes Begründungselement durchgreifende Zulassungsgründe vorgebracht werden müssen. Hieran fehlt es, da die Klägerin zum verfahrensrechtlichen Aspekt der Festlegung von Verselbständigungsschritten und dem Erfordernis einer nachvollziehbaren, dokumentierten Zielkontrolle nichts vorgetragen hat.
3Angesichts dessen kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.
4Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz, 194 Abs. 5 VwGO. Nach der hier für das zweitinstanzliche Verfahren anzuwendenden Neufassung des § 188 VwGO ist die Gerichtkostenfreiheit entfallen.
5Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2004
6- 12 A 2434/02 -, juris, m. w. N.
7Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung vor Neufassung durch Art. 1 KostRMoG, die nach Art. 1 §§ 71 Abs. 1, 72 Nr. 1 KostRMoG hier noch anwendbar ist.
8Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F., § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
9Mit diesem Beschluss, der im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 124 2x
- § 41 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 188 1x
- 12 A 2434/02 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 1 KostRMoG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 71 Abs. 1, 72 Nr. 1 KostRMoG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F., § 152 Abs. 1 VwGO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 124a 1x