Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 507/05
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 351,-- EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Kläger haben den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt.
4Zwar behaupten die Kläger, die Vorschriften der Abfallsatzung der Stadt E. (AES) stünden im Widerspruch zu den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes. Sie legen jedoch nicht dar, woraus sich dieser Widerspruch ergeben könnte.
5Grundlegend hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auf den Standpunkt gestellt, die Stadt als entsorgungspflichtige Körperschaft müsse zum einen sicherstellen, dass die bereitgestellten Müllgefäße für die Entsorgung des anfallenden Abfalls ausreichten, und zum anderen für eine möglichst reibungslose und kostengünstige Leerung der Müllbehälter sorgen. Das vorzuhaltende Behältervolumen müsse nicht dem individuellen Bedarf der jeweiligen Benutzer entsprechen, der nur mit einem erheblichen und kostenintensiven Kontrollsystem zu ermitteln wäre. Das individuelle Volumen könne auch gar nicht zugeteilt werden, da die Stadt im Interesse einer reibungslosen Abfuhr nur wenige genormte Behältergrößen vorhalten müsse. Sie dürfe sowohl für den Ansatz des Abfallaufkommens als auch für Behältergrößen allgemeine Durchschnittswerte zugrundelegen. Es sei unvermeidlich, dass viele Benutzer die zugeteilten Behälterkapazitäten nicht voll ausnutzten und dass dieser nicht ausgenutzte Anteil bei um die Abfallvermeidung besonders bemühten Haushalten relativ groß ausfalle.
6Diesen Ansatz des Verwaltungsgerichts ziehen die Kläger zur Begründung ihres Zulassungsantrages nicht substantiiert in Zweifel, so dass das Verwaltungsgericht seine weiteren rechtlichen Überlegungen zutreffend darauf gestützt hat.
7Daher kann es auch keine Rolle spielen, ob, wie von den Klägern für sich geltend gemacht, ein Abweichen der Müllmenge von den den Gefäßgrößen zugrundegelegten Werten in ihrem Fall relativ leicht zu ermitteln wäre.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
9Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in der hier maßgeblichen, seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 124 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)