Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ss OWi 132/05
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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Im Gegensatz zur Auffassung des Betroffenen steht der Ahndung der von dem Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeit nicht das Verfolgungshindernis der Verjährung entgegen. Die Verjährungsfrist beträgt bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, wie er hier
2in Rede steht, bis zum Erlass des Bußgeldbescheides drei Monate, be-
3ginnend mit dem Vorfallstag, danach sechs Monate (§§ 24, 26 Abs. 3 StVG). Zwischen Tatbegehung (21. November 2003) und Erlass des Bußgeldbescheides (24. Februar 2004) sind zwar mehr als drei Monate verstrichen. Allerdings wurde die Verjährung entgegen der Ansicht des Betroffenen am
49. Januar 2004 durch den Ausdruck eines mittels EDV gefertigten Anhörungs-
5bogens nach § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 u. 4 OWiG unterbrochen. Nach der in § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG getroffenen Regelung wird die Verjährung unter-
6brochen durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe. Dabei ist in der Rechtsprechung aner-
7kannt, dass der Ausdruck eines mittels EDV gefertigten Anhörungsbogens als Anordnung der Übersendung des Anhörungsbogens anzusehen ist, denn in diesem Fall hat die Behörde die von ihr vorprogrammierte Tätigkeit des Computers in ihren Willen aufgenommen (vgl. OLG Frankfurt VRS 50, 220; 60, 213; OLG Köln NZV 1994, 78; DAR 2000, 131; OLG Düsseldorf VRS 64, 455; OLG Hamm, Beschluss vom 8. August 2000 - 5 Ss OWi 802/00 -; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 33 Rdnr. 12). Aus dem in der Akte befindlichen Statusblatt, in dem der Verfahrensgang bei der Bußgeldbehörde chronologisch aufgelistet ist, und der vom Senat eingeholten und dem Betroffenen bekanntgegebenen
8Stellungnahme der Stadt E vom 18. März 2005 ergibt sich zweifels-
9frei, dass dort am 9. Januar 2004 aufgrund eines vorprogrammierten Pro-
10grammablaufes mittels EDV ein zur Versendung an den Betroffenen be-
11stimmter Anhörungsbogen erstellt und ausgedruckt worden ist. Dies ist der maßgebliche Unterbrechungszeitpunkt, da es im Rahmen des § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG auf den Zeitpunkt des Ausdrucks des EDV-gefertigten Schrift-
12stücks ankommt, der dem der Unterzeichnung entspricht (vgl. Göhler, a.a.O., § 33 Rdnr. 46 m.w.N.).
13Die Unterbrechung wirkte auch gegenüber dem Betroffenen, da sich der ausgedruckte Anhörungsbogen auf ihn bezog (§ 33 Abs. 4 S. 1 OWiG). Nach dem in der Stellungnahme der Stadt E vom 18. März 2005 dargelegten In-
14halt des Anhörungsbogens ließ die darin gewählte Formulierung keinen Zwei-
15fel daran, dass der Betroffene als Fahrer und damit Tatverdächtiger und nicht nur in seiner Eigenschaft als Halter des betreffenden Kraftfahrzeugs ange-
16schrieben werden sollte. Der - nach erfolgter Halteranfrage - mit den Persona-
17lien des Betroffenen versehene Text des Anhörungsschreibens lautet:
18"Sehr geehrter Herr (Name des Betroffenen),
19Ihnen wird zur Last gelegt, ... folgende Ordnungswidrigkeit(en) begangen zu haben:
20..."
21Die namentliche Anrede mit der einleitenden Formulierung "Ihnen wird zur Last gelegt ..." schloss jedes Missverständnis hinsichtlich der Frage, ob der Adressat als Fahrer und damit Betroffener oder nur in seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter und damit Zeuge angeschrieben werden sollte, aus (vgl. hierzu OLG Hamm MDR 2000, 697).
22Auf den tatsächlichen Zugang des Anhörungsschreibens beim Betroffenen kommt es für den Eintritt der verjährungsunterbrechenden Wirkung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht an.
Zitiert von
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Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 Ws (B) 175/17, 3 Ws (B) 175/17 - 162 Ss 51/17
4. Juli 2017
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3 Ws (B) 175/17, 3 Ws (B) 175/17 - 162 Ss 51/17 | 4. Juli 2017 |
Referenzen
- §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- StVG § 24 Bußgeldvorschriften 1x
- StVG § 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung 1x
- § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 u. 4 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- VRS 50, 220 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 1994, 78 1x (nicht zugeordnet)
- DAR 2000, 131 1x (nicht zugeordnet)
- VRS 64, 455 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Ss OWi 802/00 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 4 S. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 2000, 697 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)