Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 3826/03
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Zulassungsschrift führt nicht zu den sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3Die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, ein Unterhaltsanspruch der Hilfeempfängerin gegenüber ihrem Sohn aus §§ 1601 ff. BGB sei nicht offensichtlich ausgeschlossen, weil die von der Klägerin erhobenen Einwände lediglich die einzelfall-bezogene Anwendung des hier maßgeblichen Unterhaltsrechts beträfen, die den Zivilgerichten vorbehalten sei, wird durch eine bloße Negierung der fehlenden Negativevidenz mit der pauschalen Begründung, es kämen keine Unterhaltsansprüche nach §§ 1601 ff. BGB in Betracht, nicht erschüttert. Für den Auskunftsanspruch nach § 116 Abs. 1 BSHG genügt es regelmäßig, wenn Unterhaltsansprüche bloß abstrakt in Betracht kommen,
4vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 6004/96 - FEVS 51, 458 (459) m.w.N.,
5so dass es auch auf die Wertung des - ohnehin nur für den Fall der Scheidung vereinbarten - Unterhaltsverzichts durch notarielle Vereinbarung vom 23. Februar 1998 nicht ankommt.
6Vgl. auch BayVGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - 12 B 99.3020 - Juris (für einen notariellen Übergabevertrag).
7Gründe dafür, dass eine Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes der Klägerin gegenüber seiner Mutter generell nicht bestehen kann, sind mit dem Zulassungsantrag nicht vorgebracht worden. Die pauschale Inbezugnahme des gesamten erstinstanzlichen Vorbringens verfehlt insoweit mangels der erforderlichen Ausrichtung am angegriffenen Urteil von vornherein den Zweck der Darlegung von Zulassungsgründen.
8- Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Januar 2003,
9§ 124a Rdn. 79 m.w.N.
10Der Vortrag, die Erteilung der vom Beklagten begehrten Auskunft der Klägerin über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei zur Durchführung des BSHG nicht erforderlich, weil der Beklagte auch ohne Kenntnis von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin sachgerecht prüfen könne, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang zur Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe eine Inanspruchnahme des Ehemannes der Klägerin als Unterhaltspflichtiger in Betracht komme, ist ebenfalls pauschal und unsubstantiiert und setzt sich zudem nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 des Urteilsabdrucks auseinander.
11Weil die Erforderlichkeit der begehrten Auskunft durch das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt wird, geht letztendlich auch die - auf der fehlenden Erforderlichkeit aufbauende - Geltendmachung einer Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung, von vornherein ins Leere.
12Vgl. dazu, dass ein Auskunftsverlangen keine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts darstellt, auch wenn ein Unterhaltsanspruch nicht "evident" feststeht: BayVGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - 12 B 99.3020 -, Juris.
13Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
14Mit diesem Beschluss, der nach § 152 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 124 1x
- §§ 1601 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 1601 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 116 Abs. 1 BSHG 1x (nicht zugeordnet)
- 22 A 6004/96 1x (nicht zugeordnet)
- 12 B 99.30 2x (nicht zugeordnet)
- GG Artikel 2 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 188 1x
- VwGO § 152 1x