Schlussurteil vom Landgericht Dortmund - 15 O 154/99
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
1.) 3.568,70 € ( i.W.: dreitausendfünfhundertacht-
undsechzig 70/100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem
05.11.1999
und
2.) ein über das durch Teilanerkenntnisurteil vom
19.05.2004 hinausgehendes Schmerzensgeld von noch
20.677,51 € nebst 4 % Zinsen seit dem 05.02.1998 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger
17 % und die Beklagte 83 %.
Das Urteil ist hinsichtlich des Teilanerkenntnisur-
teils vorläufig vollstreckbar; im Übrigen nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 38.700,00 €.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicher-
heitsleistung in Höhe von 700,00 € abwenden, wenn
nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
1
Tatbestand
2Der am 02.06.1957 geborene Kläger macht neben seiner Ehefrau
3(Klägerin in dem Verfahren 15 0 150/99 Landgericht Dortmund)
4aus eigenem Recht Ansprüche anlässlich des Verkehrsunfalles
5seines Sohnes B am 20.05.1997 geltend.
6Sein damals 16 Jahre alter Sohn - Fahrer eines Leichtkraftra-
7des - verstarb an den Folgen des Unfalles am 28.05.1997. Den
8Unfall hat allein schuldhaft die Versicherungsnehmerin der
9Beklagten zu vertreten, die einen Pkw Polo führte und die
10Vorfahrt des Leichtkraftrades nicht beachtete.
11Wegen des Schmerzensgeldes aus übergegangenem Recht hat das
12Oberlandesgericht Hamm am 09.08.2000 den Eltern insgesamt
1330.000, 00 DM zugesprochen (15 0 129/99 - 13 U 58/00). Vorlie-
14gend geht es daher noch um Ansprüche des Klägers aus eigenem
15Schmerzensgeld und den materiellen Schaden des Klägers aus
16Gründen des Unfalltodes des Sohnes. Auch begehrt der Kläger
17betreffend zukünftige materielle und immaterielle Schäden,
18die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten vorbehalt-
19lich des Forderungsüberganges.
20l.
21Seinen materiellen Schaden hat der Kläger gemäß Klageschrift
22und Anlagen und gemäß Schriftsatz vom 21.06.2001 nebst Anla-
23gen wie folgt aufgelistet:
241. Ausfall der Arbeitsleistung am 24., 25.,
2529., 31., 01.06.1997: 1.831,45 DM
262. Ärztliche Behandlung: 339,88 DM
273. Gesprächskreis für Trauer: 20,00 DM
284. Fachliteratur betreffend Verarbeitung
29der Trauer: 109,50 DM
305. Gedenkanzeige anlässlich des Jahrestages
31des Todes: 65,78 DM
326. Verdienstausfall anlässlich von 30 Behandlungs-
33terminen a drei Stunden a 26,00 DM: 2.340,00 DM
347. Fahrtkosten (30 km x 0,50 DM x 30 Tage): 450,00 DM
358. Medikamente: 189,50 DM
369. Weiterer Verdienstausfall vom 11.12.1997
37bis 22.03.1998: 7.017,31 DM
38= 12.417,42 DM
39II.
40Hinsichtlich des eigenen Schmerzensgeldes verweist der Kläger
41auf eine schwere reaktive Depression und latente Suizidge-
42fährdung und legt überdies eine Bescheinigung des E2
43vom 19.01.1999 vor. Mit Anwaltsschreiben vom 12.06.1999 hat
44er daher ein Schmerzensgeld von 40.000,00 DM geltend gemacht.
45Die Beklagte hat ihre Einstandspflicht abgelehnt mit Schrift-
46satz vom 26.11.1999.
47III.
48Mit Schriftsatz vom 14.05.2004 hat der Kläger überdies Fest-
49stellungsklage erhoben. Materielle und immaterielle Zukunfts-
50schäden seien zu besorgen. Denn unfallbedingt habe er den An-
51forderungen als Vorarbeiter in seinem bisher ausgeübten Beruf
52nicht mehr genügt. Daher habe ein Arbeitsplatzwechsel statt-
53gefunden und er verdiene jetzt und in Zukunft weniger. Auch
54sei nicht abzusehen, ob zur vollen Wiederherstellung ein
55Krankenhausaufenthalt erforderlich werde und ob er, insbeson-
56dere wegen Spätfolgen zukünftig seinen Beruf nur vermindert
57werde ausüben können.
58Die aufgezeigte tatsächliche berufliche Entwicklung und die
59mögliche zukünftige Entwicklung seien ausschließlich Folgen
60des Unfalltodes seines Sohnes.
61In der Sitzung vom 19.05.20004 hat die Beklagte hinsichtlich
62eines Teilbetrages von 10.000,00 € nebst 4 % Zinsen seit dem
6305.02.1998 (Schmerzensgeld) ihr Anerkenntnis erklärt. Der
64Kläger hat den Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils vom
6519.05.2004 beantragt.
66Der Kläger beantragt darüber hinaus,
671. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.417,42 DM
68nebst je 4 % Zinsen aus 1.831,45 DM seit dem
6905.02.1998, aus weiteren 3.514,66 DM seit dem
7013.06.1999 und aus weiteren 7.071,31 DM seit dem
7124.06.1999, sowie
722. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein ange-
73messenes Schmerzensgeld von insgesamt mindestens
7440.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.02.1998 zu
75zahlen und
763. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm
77allen materiellen und immateriellen Schaden zu er-
78setzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 20.05.1997
79in I noch entstehen wird, soweit der An-
80spruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder
81andere Dritte übergegangen ist.
82Die Beklagte beantragt - soweit nicht anerkannt -,
83die Klage abzuweisen.
84Mit Schriftsatz vom 26.11.1999 - dort Seite 11, III - be-
85streitet sie einen Verdienstausfallschaden aus Gründen des
86Unfalles, Behandlungskosten, Trauerkosten, die Notwendigkeit
87der Fachliteratur, die Kosten des Jahresgedenkens, den weite-
88ren Verdienstausfallschaden von 2.340,00 DM, die Fahrtkosten,
89die Notwendigkeit von Medikamenten aus Gründen des Unfalles
90und auch den weiteren Verdienstausfallschaden von
917.017,31 DM.
92Ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 40.000,00 DM
93sei nicht nachvollziehbar.
94Hinsichtlich des Feststellungsantrages vom 14.05.2004 erhebt
95sie die Einrede der Verjährung.
96Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
97auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst der über-
98reichten Unterlagen verwiesen.
99Die Kammer hat gemäß den Beschlüssen vom 20.09.2001 und
10020.01.2003 Auskünfte der den Kläger behandelnden Ärzte einge-
101holt. Auf diese Auskünfte - insbesondere die Auskunft Frau
102S vom 16.02.2003 - wird verwiesen.
103Weiter hat die Kammer gemäß Beschluss vom 11.07.2003 ein neu-
104rologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Insoweit wird
105auf das Gutachten des Sachverständigen U vom
10622.03.2004 Bezug genommen.
107Entscheidungsgründe
108Der Klage war nach Maßgabe des Tenors zu entsprechen, denn es
109steht nach den vorliegenden ärztlichen Berichten und dem Gut-
110achten des Sachverständigen fest, dass der Kläger aus Gründen
111des Unfalltodes seines Sohnes ganz erhebliche gesundheitliche
112Schäden genommen hat und ihm überdies materieller Schaden
113entstanden ist.
114l.
115Die Schadenspositionen materieller Schaden der Klageschrift
116Nr.
117- ist nicht belegt,
2. ist nicht belegt und daher ebenfalls nicht zu erstatten,
1193. Trauerkreis: 20,00 DM
1204. Fachliteratur ist neben anwaltlicher und
121therapeutischer Beratung nicht zu erstatten,
1225. Traueranzeige: 65,78 DM
1236. "Statt zu arbeiten beim Arzt" wird von der
124Kammer mit 1.200,00 DM
125Verdienstausfall netto angenommen, § 287 ZPO,
1267. Fahrtkosten bei 20 km (hin und zurück)
127x 30 (Behandlungen) x 0,40 DM 240,00 DM
128sind zu erstatten.
1298. Arzt: Ist in Höhe von 150,00 DM
130belegt.
1319. Der Verdienstausfall unter Berücksichtigung
132von Überstunden wird von der Kammer mit 5.304,00 DM
133angenommen.
134a)
135Insoweit ist die Kammer von den Verdienstbescheinigungen Ja-
136nuar bis März 1997 - vor Unfall - ausgegangen (vgl. Blatt 38
137bis 40 der Akten). Danach ergibt sich ein monatlicher Netto-
138verdienst inklusive Weihnachtsgeld von 6.100,00 bis 6.200,00
139DM (6.399, 5.972, 5.399 = 17.710 : 3 - 5.903,00 DM zuzüglich
140200,00 monatlich Weihnachtsgeld == 6.103,00 DM). Die Kammer
141geht von 6.150,00 DM wegen der Unwägbarkeiten betreffend mög-
142liche Überstunden im Laufe des Jahres.
143Pro Tag hätte der Kläger also 203,00 DM netto erhalten in
144diesem Zeitraum.
145b)
146Die Verdienstbescheinigungen für Dezember bis März 1998
147(Blatt 41 - 44 der Akte) - nach Unfall - belegen 5.784,
1482.651, Entgeltersatz 7.954, 1.746 = 18.135 : 4 = 4.534. Da-
149nach hätte der Kläger also pro Tag nur 151,00 DM verdient.
150c)
151Der Verdienst beträgt mithin vor dem Unfall täglich
152203,00 DM, nach dem Unfall 151,00 DM. Die tägliche Differenz
153beläuft sich auf: 52,00 DM.
154Der Verdienstausfall fiel vom 11.12.1997 bis 22.03.1998 an,
155also für 102 Tage. Davon 42 Tage Lohnfortzahlung, 60 Tage
156Entgeltersatzleistung; jeweils ohne Überstunden.
157Den Minderverdienst errechnet die Kammer demnach wie folgt:
158102 Tage x 52,00 DM = 5.304,00 DM.
15910 . Dem Kläger ist daher ein materieller Schaden
160von insgesamt: 20,00 DM
16165,78 DM
1621.200,00 DM
163240,00 DM
164150,00 DM
1655.304,00 DM
1666.979,78 DM
1673.568,70 €
168entstanden
169nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (05.11.1999).
170II.
171Betreffend das Schmerzensgeld geht die Kammer von einem Ge-
172samtbetrag von 60.000,00 DM aus.
173Ein Betrag von 10.000,00 € nebst 4 % Zinsen ist durch
174Teilanerkenntnisurteil bisher zugesprochen.
175Zu dieser Bewertung gelangt die Kammer mit Rücksicht auf die
176nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des Sachver-
177ständigen U in seinem Gutachten vom
17822.03.2004. Wegen der Einzelheiten wird auf die umfänglichen
179Darlegungen in diesem Gutachten verwiesen.
180Der Sachverständige ist bei der Untersuchung des Klägers am
18115.10.2003 unter Berücksichtigung der von der Kammer einge-
182holten ärztlichen Berichte zu dem Urteil gelangt, dass bei
183dem Kläger schon vor dem Unfalltod des Sohnes eine chronische
184psychische Störung vorlag. Der Unfalltod traf auf eine erhöht
185vulnerable, für depressive Reaktionen prädisponierte Persön-
186lichkeitsstrukur. Der Tod ist wesentliche, nicht wegzudenken-
187de Ursache für die sich Ende November 1997 entwickelnde
188schwere depressive Episode; dem Unfalltod kommt ursächlich
189eine überragende Bedeutung zu.
190Der Sachverständige nimmt weiter mit Wahrscheinlichkeit an,
191dass der Unfalltod etwa Ende 1999 dann auf dem Boden der vor-
192bestehenden psychischen Störung zu einer anhaltenden, leicht-
193gradigen und abgrenzbaren Verschlimmerung dieser neurotisch
194begründeten depressiven Störung geführt hat. Diese nach 1999
195anhaltende leichtgradige Verschlimmerung der schon vor dem
196Unfalltod bestehenden Störung bedingt eine Minderung der Er-
197werbsfähigkeit von unter 10 % auf Dauer.
198Hingegen nimmt der Sachverständige für den Zeitraum
19901.12.1997 bis 20.03.1998 100 %, vom 21.03.1998 bis
20031.12.1998 50 %, vom 01.10.1999 bis 30.06.1999 30 % und vom
20101.07.1999 bis 31.12.1999 20 % an.
202Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hatte die Kammer über-
203dies zu berücksichtigen, dass die Beklagte, obwohl ja das At-
204test E2 vom 19.01.1999 vorlag, eine Vorschusszahlung
205schlicht verweigert hat. Möglicherweise wäre die schwere Er-
206krankung des Klägers abgemildert worden, hätte die Beklagte
207wenigstens einen Vorschuss gezahlt.
208Danach war ein Schmerzensgeld von 60.000,00 DM = 30.677,51 €
209nebst 4 % Zinsen seit dem 05.02.1998 auszuurteilen. Durch
210Teilanerkenntnisurteil wurden schon 10.000,00 e nebst 4 %
211Zinsen seit dem 05.02.1998 zugesprochen.
212III.
213Hinsichtlich des Feststellungsantrages greift die Einrede der
214Verjährung. Der Kläger hatte Kenntnis vom Schaden schon
2151997/1998. Es ist nicht erforderlich, dass er den Schaden in
216seinen einzelnen Elementen und Ausprägungen überschaut. In
217nicht verjährter Zeit hätte danach die Feststellungsklage er-
218hoben werden müssen.
219Allerdings sei auf die Beurteilung des Sachverständigen hin-
220gewiesen, der für die Zeit nach 1999 nur noch von einer
221leichtgradigen fortbestehenden Verschlimmerung von kleiner
222als 10 % ausgeht.
223Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 284 ff. BGB, 92, 708
224Nr. 1, Nr.11, 709, 711 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 13 U 58/00 1x
- 02 S vom 16.02 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- §§ 284 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)