Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 13 U 58/00

Tenor

Auf die Berufung der Kläger - wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 16. Dezember 1999 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, über die landgerichtliche Verurteilung hinaus an die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger ein weiteres Schmerzensgeld von 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. November 1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagte 1/3 und die Kläger 2/3.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte in Höhe von 20.000,00 DM und die Kläger um 10.000,00 DM.


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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Celle (14. Zivilsenat) - 14 U 81/20
4. November 2020
14 U 81/20 4. November 2020
Schlussurteil vom Landgericht Dortmund - 15 O 154/99
22. Juli 2004
15 O 154/99 22. Juli 2004

Referenzen