Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1849/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von den Antragstellern dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist.
3Die Antragsteller machen mit ihrem Beschwerdevorbringen weiterhin nur einen Duldungsgrund bzw. ein Abschiebungshindernis aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Roma und der demzufolge fehlenden Rückführungsmöglichkeit in den Kosovo geltend. Derartige Duldungsgründe bzw. Abschiebungshindernisse stehen wegen der in § 50 Abs. 3 des Ausländergesetzes - AuslG - getroffenen Regelung dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen und lassen ihre Rechtmäßigkeit unberührt.
4Vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. August 1999 - 18 B 1565/98 -, vom 3. August 2001 - 18 B 410/01 - m.w.N. und vom 21. Januar 2002 - 18 B 73/02 -.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG.
6Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 As. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 146 1x
- § 50 Abs. 3 des Ausländergesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 410/01 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 73/02 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x