Beschluss vom Finanzgericht Münster - 15 Ko 4204/02 KFB
Tenor
Die nach dem rechtkräftigen Urteil vom 29.05.2001 15 K 5127/98 U vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 3.415,43 EURO festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
1
G r ü n d e:
2I.
3Streitig ist im Rahmen der Festsetzung von zu erstattenden Kosten, ob bei mehreren Einsprüchen mehrere Einzelgebühren zu Einzelstreitwerten oder ob Gebühren nach dem Gesamtstreitwert zu erstatten sind.
4Der Erinnerungsführer (Ef.), ein Finanzamt, setzte mit Bescheid vom 18.03.1997 Umsatzsteuer (USt) 1994 gegen den Erinnerungsgegner (Eg.) fest. Dagegen legte der Prozessvertreter des Eg. am 03.04.1997 Einspruch ein. Am 17.03.1998 setzte der Ef. die USt 1993 gegen den Eg. fest. Dagegen legte der Eg. persönlich am 24.03.1998 Einspruch ein. Die Begründung beider Einsprüche und Beweisantritte erfolgten später in einheitlichen Schriftsätzen durch den Prozessvertreter. Beide Einsprüche wurden mit zusammengefasster Einspruchsentscheidung (EE) für USt 1993 und 1994 vom 30.06.1998 als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen vom Eg. erhobene Klage hatte Erfolg (Urteil vom 29.05.2001, 15 K 5127/98 U). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wurde für notwendig erklärt.
5Mit Beschluss vom 24.07.2002, auf den Bezug genommen wird, wurden die vom Ef. an den Eg. zu erstattenden Kosten auf 3.698,97 EURO festgesetzt.
6Dagegen legte der Ef. am 01.08.2002 Erinnerung ein. Er meint, nur wegen der zunächst vorhanden gewesenen Unklarheit über das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft, sei die Festsetzung der USt für 1993 und 1994 zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt. Die Begründung der Rechtsbehelfe gegen die USt-Festsetzungen sei durch zusammengefasste Schriftsätze erfolgt. Eine zweifache Gebührenberechnung trotz nur einmaligen Aufwands sei nicht gerechtfertigt. Bei einer faktischen Verbindung zweier Einspruchsverfahren sei nur für das Streitjahr mit dem höheren Einzelstreitwert die Mittelgebühr und für das Streitjahr mit dem niedrigeren Einzelstreitwert nur die Mindestgebühr anzusetzen. Die Beweisgebühr bemesse sich nach dem Gesamtstreitwert und nicht nach Einzelstreitwerten. Es wird wegen der Einzelheiten des Vortrags des Ef. auf die Schriftsätze vom 01.08.2002 und 07.10.2002 Bezug genommen.
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Der Ef. beantragt,
9die von ihm an den Eg. zu erstattenden Kosten auf
103.306,39 EURO festzusetzen und die Vollstreckung des
11Kostenbeschlusses in Höhe von 392,58 EURO einst-
12weilig auszusetzen.
13Der Eg. hat keine Stellungnahme abgegeben.
14Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
15II.
16- Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat. Die Entscheidung über die Erinnerung zählt nicht mehr zum vorbereitenden Verfahren im Sinne von § 79 a FGO, denn der Kostenentscheidung ist ein Senatsurteil vorangegangen (sh. dazu Tipke-Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 149 FGO Rdnr. 21; § 79 a FGO Rdnr. 11 m.w.N.).
- Die Erinnerung ist teilweise begründet. Die Gebühren bemessen sich nach Einzelgebühren zu Einzelstreitwerten. Wegen der einheitlichen Einspruchsbegründung der getrennt eingelegten Einsprüche ist für das Verfahren mit dem geringeren Streitwert (USt 1993, Streitwert: 35.303 DM) aber nur die Mindestgebühr anzusetzen.
Entgegen der Auffassung des Ef. entstehen bei getrennten Einsprüchen auch getrennte Gebühren. Die Verbindung der Verfahren zu einer einheitlichen Einspruchsentscheidung vermag an der grundsätzlichen Trennung der getrennt anhängig gemachten Rechtsbehelfsverfahren nichts zu ändern (FG Düsseldorf in EFG 1990, 332; FG Bremen in EFG 1994, 313). Da im Streitfall der erste Einspruch wegen USt 1994 vom Prozessvertreter und der zweite Einspruch wegen USt 1993 vom Eg. selbst eingelegt wurde, kann im Streitfall die Frage dahinstehen, ob mehrere Einsprüche, die aufgrund eines einheitlichen Auftrags eingelegt werden, "dieselbe Angelegenheit" im Sinne von § 10 Abs. 2 StBGebV bilden (sh. FG des Landes Brandenburg in EFG 2001, 653).
19Auch im Hinblick auf die Beweisgebühr bleibt es - entgegen der Auffassung des Ef. - bei der Trennung. Anders als das FG Nürnberg in EFG 1993, 101 ist der Senat der Auffassung, dass ein Gesamtstreitwert nur bei einer echten Prozessverbindung gebildet werden kann. Die Arbeitsersparnis des Bevollmächtigten bei einer bloß verfahrensrechtlichen Verbindung mehrerer Sachen kann und muss bei der Bemessung der Gebühren berücksichtigt werden.
20Die vom Ef. dem Eg. zu erstattenden Kosten errechnen sich daher wie folgt:
21USt 1993 Vorverfahren
22Geschäftsgebühr 5/10 von 1.109 DM: 554,50 DM
23Beweisgebühr 5/10 von 1.109 DM: 554,50 DM
24Auslagen: 40,00 DM
25USt 1994 Vorverfahren
26Geschäftsgebühr 7,5/10 von 1.174 DM: 880,50 DM
27Beweisgebühr 7,5/10 von 1.174 DM: 880,50 DM
28Auslagen: 40,00 DM
29Klageverfahren
30wie bisher: 3.730,00 DM
31gesamt 6.680,00 DM
32= 3.415,43 EURO
33- Über den Antrag des Ef. nach § 149 Abs. 3 FGO braucht der Senat nicht mehr zu entscheiden, weil der vorliegende Beschluss den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.07.2002 ersetzt und eine Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss daher nicht mehr möglich ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 15 K 5127/98 2x (nicht zugeordnet)
- FGO § 79a 2x
- FGO § 149 2x
- EFG 1990, 332 1x (nicht zugeordnet)
- EFG 1994, 313 1x (nicht zugeordnet)
- StBGebV § 10 Wertgebühren 1x
- EFG 2001, 653 1x (nicht zugeordnet)
- EFG 1993, 101 1x (nicht zugeordnet)