Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 4 (7) Sa 316/02
Tenor
1. Das Urteil des Arbeitsgericht Oberhausen vom
07.02.2002 wird abgeändert.
2. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird das
beklagte Land verurteilt, der Klägerin ein Angebot als
Poolkraft im Vertretungspool gemäß den jetzt
geltenden Bedingungen zu machen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben.
4. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Klägerin ist ausgebildete Lehrerin und im Besitz der Lehramtsbefähigung für das Lehramt für die Primarstufe.
3Die Parteien schlossen mehrere befristete Arbeitsverträge beginnend mit dem 18.08.1999, zuletzt soweit es vorliegend von Interesse ist den Vertrag vom 12.10.2000 für die Zeit vom 21.10.2000 bis zum 24.10.2001 (Bl. 21 d. A.) und vom 23.10.2001 für die Zeit vom 25.10.2001 bis zum 17.07.2002 (Bl. 22 d. A.).
4Das Lehrereinstellungsverfahren wird von dem beklagten Land im Wesentlichen wie folgt gehandhabt: Lehrkräfte bewerben sich um die Einstellung in den Schuldienst des Landes. Unter Beachtung der Durchschnittsexamensnote des ersten und zweiten Staatsexamens sowie der Anrechnung von Vordienstzeiten wird eine Rangfolge unter den Bewerbern gebildet. Die hiernach besten Bewerber einer bestimmten Fächerkombination, das heißt die Ersten dieser Rangfolge, erhalten ein Einstellungsangebot. Denjenigen Bewerbern, die nach denen, die ein Einstellungsangebot erhalten haben, als nächste auf der Rangliste folgen, macht das beklagte Land ein Vertretungspoolangebot in dem betreffenden Jahr. Dabei kann sich der Bewerber, der ein solches Angebot erhält, nicht darauf verlassen, auch in den Folgejahren ein solches Angebot zu bekommen, weil sich aufgrund des Prinzipes der Bestenauslese und der Bedarfsituation der Fächer andere Reihenfolgen ergeben können mit der Folge, dass er in der Rangliste der Bewerber zurückfällt.
5Diese Vertretungspoolverträge schließt das beklagte Land seit Beginn des Schuljahres 1999/2000. Diese Verträge werden auf der Grundlage des Beschäftigungsförderungsgesetzes für die Dauer von einem Jahr befristet und mit in der Regel der Wochenstunden einer Vollzeitkraft angeboten. Ziel dieses Vertretungspools, der bei den Schulämtern gebildet wird, ist es, auf kurzfristigen Unterrichtsausfall bis maximal vier Wochen an den Grundschulen schnell reagieren zu können. Besteht aufgrund eines solchen kurzfristigen Unterrichtsausfalles Vertretungsbedarf, werden die für den Vertretungspool eingestellten Lehrkräfte von den Schulämtern gegebenenfalls nur für wenige Tage der vom Ausfall betroffenen Schule zugewiesen. Die Vertretungspoolkräfte werden nicht an einer bestimmten Schule eingestellt und werden auch nicht in das Kollegium einer Schule eingebunden. Während des Vertretungseinsatzes stellt die Vertretungspoollehrkraft keine Klassenarbeiten und sie nimmt auch nicht an Konferenzen oder Klassenfahrten teil. Da die Vertretungspoolangebote aufgrund dieser Bedingungen relativ unattraktiv waren, betrug die Absagequote der Lehrkräfte, denen ein Vertretungspoolvertrag angeboten wurde, ca. 80 %.
6Neben diesen (befristeten) Vertretungspoolverträgen schließt das beklagte Land befristete Verträge im Wesentlichen zur Vertretung einer im Erziehungsurlaub befindlichen Lehrkraft (sogenannte EZU-Verträge) oder zur Vertretung einer Lehrkraft, die längerfristig wegen Krankheit, Mutterschutz oder Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung (Vertrag nach dem Programm Geld statt Stellen ) ab. Für diese Verträge können sich die Bewerber direkt vor Ort, das heißt bei den einzelnen Schulen der jeweiligen Städte bewerben.
7Unter dem 13.12.2000 schrieb die Ministerin B. alle Lehrerinnen und Lehrer des Vertretungspools in Grundschulen an und erklärte, dass alle Vertretungspoolkräfte nunmehr in Dauerbeschäftigungsverhältnisse übernommen werden, wobei die Zeit des Vertretungspools im Rahmen der weiteren Beschäftigung voll angerechnet werde. Die Bezirksregierung D. hat aufgrund dessen geregelt, dass Poolkräfte nicht mehr am Lehrereinstellungsverfahren teilnehmen, da ihnen die Übernahme in Dauerschulverhältnisse zugesagt worden sei. Alle Lehrkräfte, die sich im Vertretungspool befinden, erhielten zum 01.02.2001 einen Ergänzungsvertrag angeboten, der ihnen die nahtlose Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zum 01.08.2001 bzw. 01.08.2002 garantiert. Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses wurden sie mit der Pflichtstundenzahl beschäftigt und nach fünf Jahren werden sie in das Beamtenverhältnis mit der Möglichkeit, volle Stundenzahl zu unterrichten, unter den Voraussetzungen eingestellt.
8Jetzt, das heißt, im Jahre 2002, werden nach wie vor Vertretungspoolkräfte seitens des beklagten Landes gesucht und mit einer entsprechenden Zusage auf unbefristete Einstellung im Falle der Bewährung eingestellt.
9Der Klägerin wurde am 13.10.2000 ein Vertretungspoolangebot baldmöglichst bis zum 04.07.01 für den Bereich des Schulamtes für den Kreis W. unterbreitet. In diesem Angebot wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine eventuelle Ablehnung keine Auswirkung auf nachfolgende Lehrereinstellungsverfahren habe. Die Klägerin hat dieses Angebot im Hinblick auf ihren befristeten Arbeitsvertrag nicht angenommen.
10Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie zu den befristet eingestellten Vertretungspoolkräften ungleich behandelt worden sei und deshalb einen Rechtsanspruch unter Beachtung von Art. 33 Abs. 3 GG auf Gleichstellung habe.
11Sie hat beantragt,
121. festzustellen, dass zwischen dem Land N.
13und der Klägerin ein auf unbestimmte Zeit bestehendes
14Arbeitsverhältnis besteht, gemäß dem die Klägerin bis
15zum 31.07.2004 mit der regelmäßigen wöchentlichen
16Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus
17der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird, gemäß dem
18die Klägerin auf den Antrag ab dem 01.08.2004 mit voller
19Pflichtstundenzahl bei Zahlung einer vollen Vergütung aus
20der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird und gemäß
21dem die Klägerin zum 01.08.2004 in das Beamtenverhältnis
22eingestellt wird, sofern die beamtenrechtlichen und lauf-
23bahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen,
242. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin bis zum
2531.07.2004 mit der regelmäßigen wöchentlichen
26Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus
27der Vergütungsgruppe BAT III zu beschäftigen, auf Antrag
28der Klägerin ab dem 01.08.2004 mit voller Pflichtstunden-
29zahl bei Zahlung einer Vergütung aus der Vergütungsgruppe
30BAT III zu beschäftigen und die Klägerin zum 01.08.2004 in
31das Beamtenverhältnis einzustellen, sofern die beamten-
32rechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen
33vorliegen.
34Hilfsweise hat die Klägerin beantragt,
35das Beklagte Land zu verurteilen, gegenüber der Klägerin
36folgende Willenserklärung abzugeben.
37Ich unterbreite der Klägerin ein Angebot auf Abschluss
38eines unbefristeten Arbeitsvertrages, auf welchen der
39BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder
40ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden, und in
41welchem weiter geregelt ist, dass die Klägerin bis zum
4231.07.2004 mit der regelmäßigen wöchentlichen
43Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung
44aus der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird,
45auf Antrag ab dem 01.08.2004 mit voller Pflicht-
46stundenzahl bei Zahlung einer vollen Vergütung
47aus der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird,
48und in welchem weiter geregelt ist, dass die Klägerin
49zum 01.08.2004 in das Beamtenverhältnis ein-
50gestellt wird, sofern die beamtenrechtlichen und
51laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
52Hilfsweise:
53Ich unterbreite der Klägerin ein Angebot auf Abschluss
54eines bis zum 31.07.2003 befristeten Arbeitsvertrages,
55gemäß dem die Klägerin mit der regelmäßigen
56wöchentlichen Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen
57Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III im
58Vertretungspool beschäftigt wird, auf welchen der BAT
59und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
60Tarifverträge Anwendung finden und in welchem weiter
61geregelt ist, dass die Klägerin bei Bewährung zum
6201.08.2003 in ein unbefristeten Arbeitsverhältnis überführt
63wird, auf Antrag ab dem 01.08.2006 mit voller Pflicht-
64stundenzahl bei Zahlung einer vollen Vergütung aus
65der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird, und in
66welchem weiter geregelt ist, dass die Klägerin ab dem
6701.08.2006 in das Beamtenverhältnis eingestellt wird,
68sofern die beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen
69Voraussetzungen vorliegen.
70Das beklagte Land hat beantragt,
71die Klage abzuweisen.
72Es hat die Auffassung vertreten, es sei die eigene Entscheidung der Klägerin gewesen, das Vertretungspoolangebot im Oktober 2000 nicht anzunehmen. Die Differenzierung zwischen den einzelnen befristeten Verträgen sei auch sachrelevant. Bei dem Vertretungspool handele es sich um die Befriedigung eines fortdauernden Bedarfs an Lehrern, so dass die Einstellungsangebote für die Poolkräfte von Anfang an nach dem Prinzip von Eignung und Befähigung durch die Bezirksregierungen vergeben würden. Sämtliche anderen Befristungen seien lediglich zur Abdeckung des konkreten Vertretungsbedarfes gedacht.
73Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen und festgestellt, dass zwischen der Klägerin und dem beklagten Land ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, der Umstand, dass die Klägerin dem Vertretungspool nicht zugehöre, sei kein Grund gewesen, ihr eine Dauereinstellung zu versagen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Klägerin anders, vor allem schlechter behandelt werden müsse, als ein Lehrer, der in dem Vertretungspool aufgenommen worden sei. Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
74Mit der zulässigen Berufung verfolgt das beklagte Land unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das Ziel der Klageabweisung weiter.
75Es beantragt,
76unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen
77vom 07.02.02 die Klage abzuweisen.
78Die Klägerin beantragt,
79die Berufung zurückzuweisen
80und stellt zusätzlich hilfsweise den Antrag,
81das beklagte Land hilfsweise zu verurteilen, der Klägerin
82ein Angebot als Poolkraft im Vertretungspool gemäß den
83jetzt geltenden Bedingungen zu machen.
84Sie verteidigt das angefochtene Urteil erster Instanz und weist nach gerichtlichem Hinweis in dem ihr bekannten Parallelverfahren 4 Sa 1694/01 darauf hin, dass dieser Antrag aus schadensersatzrechtlichen Erwägungen heraus gerechtfertigt sei. Das beklagte Land habe die ihm obliegende Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass sie die Klägerin nicht darauf hingewiesen habe, dass es bereit gewesen sei, den mit ihr geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag in einen Vertrag als Poolkraft umzuwandeln.
85Das beklagte Land beantragt auch insoweit,
86diesen Hilfsantrag zurückzuweisen.
87Es stellt insbesondere heraus, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegend nicht gegeben sei, es sei Sache der Klägerin gewesen, sich nach den geänderten Einstellungsbedingungen für Poolkräfte zu erkundigen.
88Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
89E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
90Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist teilweise begründet. Sie führt jedoch allein zur teilweisen Abweisung der Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange, weil aufgrund des in der Berufungsinstanz klargestellten Hilfsantrages der Klägerin das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ein Angebot als Poolkraft im Vertretungspool gemäß den jetzt geltenden Bedingungen zu machen.
91A.
92Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch auf Beschäftigung in einem Dauerarbeitsverhältnis bzw. auf Übernahme in ein Dauerschuldverhältnis aus der Einstellungszusage des beklagten Landes vom 13.12.2000 (Bl. 23 d. A.) aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nach Artikel 3 Satz 1 GG i. V. m. Artikel 33 Abs. 2 GG; aus diesem Grunde sind die erstinstanzlich gestellten Hauptanträge der Klägerin unbegründet.
93I.
94Die Kammer verweist zur Begründung ihrer Ansicht auf die den Parteien bekannte Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 23.11.2001 18 Sa 1266/01 zu II 1 3 b) = Seite 16 21 der Entscheidungsgründe.
95II.
96Für die Kammer ist insoweit allein entscheidend, dass ein sachlicher Grund dafür besteht, allein den Vertretungspoolkräften das hier vorliegende Angebot einer Dauerbeschäftigung zu machen, weil sie im Unterschied zu den übrigen befristet eingestellten Lehrkräften nicht an einer bestimmten Schule bzw. verschiedenen Schulen und in das dortige Kollegium dieser Schule dauerhaft eingegliedert sind, sondern an einer Vielzahl unterschiedlichen Schulen oft nur wenige Tage zur Deckung eines dort ad hoc durch den Ausfall einer Lehrkraft entstandenen Unterrichtsbedarfs eingesetzt werden. Die Vertretungspoolkräfte müssen also nicht nur kurzfristig mit einem für sie fremden Lehrerkollegium klarkommen sondern sich zusätzlich in den jeweiligen unterschiedlichen Wissenstand der ihnen zugewiesenen Klassen der jeweiligen Schulen einarbeiten. Hinzu kommt, dass die einzelnen Schulen aufgrund des unterschiedlichen Einzugsgebietes, aus dem die Schüler kommen, in ihrem Charakter geprägt sind und damit die dort jeweils vorherrschenden unterschiedlichen sozialen Verhältnisse der einzelnen Schüler jeweils neue Anforderungen und dies kurzfristig an die Poolkraft stellen. Berücksichtigt man weiterhin, dass Schüler in Schulklassen häufig gegenüber einer Lehrkraft anderes reagieren, wenn sie um die kurzfristige Vertretungssituation wissen, insbesondere wissen, dass diese Lehrkraft keine Klassenlehrerfunktion im Schuljahr dauerhaft ausübt und stellt man darüber hinaus die oft unterschiedlichen Anfahrtswege zu den einzelnen Schulen in Rechnung, ergeben sich für die Poolkraft insgesamt Belastungen, die gerade aus ihrer Tätigkeit als solche d. h. ihrem kurzfristigen Einsatz in einer Schule sich ergeben mit der Folge, dass das sich hieraus zwangsläufig ergebende Erfahrungswissen, einschließlich der Unterrichtserfahrung eine ungleich größere ist als bei den übrigen befristet eingestellten Lehrkräften, die jedenfalls in der Regel an einer bestimmten Schule und in bestimmten Klassenverbänden tätig sind.
97Soweit die Klägerin anlässlich ihrer mündlichen Anhörung vor der Kammer am 05.06.2002 darauf verwiesen hat, auch sie sei teilweise gleichzeitig an mehreren Schulen tätig gewesen, ist dies unerheblich: Zum einen kommt es insoweit allein auf eine generalisierende Betrachtung, d. h. einen Vergleich der regelmäßigen Situation an, in der sich eine Poolkraft im Vergleich zu einer aus anderen Gründen befristet eingestellten Lehrkraft befindet. Zum anderen und diese kommt entscheidend hinzu ändert dieser Einwand der Klägerin nichts daran, dass sie - im Unterschied zu den Poolkräften gerade in das Schulkollegium dieser Schule und in den Unterricht der ihr zugewiesenen Klassen dauerhaft eingebunden ist, gerade also nicht den kurzfristigen und wechselnden Belastungen unterliegt, welche die Poolkraft bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt ist.
98Angesichts der Notwendigkeit, Poolkräfte an unterschiedlichen Schulen künftig und wechselnd bei Bedarf einzusetzen, war daher das beklagte Land aus den dargelegten Gründen berechtigt, allen Poolkräften eine Zusage auf Dauerbeschäftigung zu machen.
99B.
100Der in der Berufungsinstanz klargestellte Hilfsantrag der Klägerin ist dagegen begründet:
101Das beklagte Land ist unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aufgrund einer hier vorliegenden Verletzung der Aufklärungspflicht verpflichtet, der Klägerin ein Angebot als Poolkraft im Vertretungspool gemäß den jetzt geltenden Bedingungen zu machen.
102I.
103Das Bundesarbeitsgericht geht in gefestigter Rechtsprechung (vgl. hierzu insbesondere das Urteil vom 13.11.2001 9 AZR 442/00 zu B II 1 a der Entscheidungsgründe und der Entscheidung vom 17.02.2000 3 AZR 605/99 zu II 2 der Entscheidungsgründe) davon aus, dass der Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Nebenpflicht hat, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung seiner Belange, der des Betriebes und der anderen Arbeitnehmer nach Treu und Glauben nach billiger Weise verlangt werden kann. Dabei findet der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz seine Grenze an dem schutzwürdigen Lebensbereich des anderen Vertragspartners, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeit des Arbeitgebers andererseits abzuwägen sind. Derartige Aufklärungs- und Beratungspflichten kommen nicht nur bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht, sondern auch bei inhaltlichen Änderungen eines Arbeitsvertrags. Verletzt der Arbeitgeber eine ihn danach treffende Aufklärungspflicht, hat er den dadurch verursachten Schaden wegen Verletzung des ursprünglichen Arbeitsvertrages nach Maßgabe der §§ 249 BGB auszugleichen.
104II.
105Die Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall führt zum Erfolg des von der Klägerin gestellten Hilfsantrages. Das beklagte Land hat schuldhaft eine Aufklärungspflicht im Rahmen des mit der Klägerin abgeschlossenen befristeten Vertrages vom 12.10.2000 (Bl. 21 d. A.) verletzt, und ist verpflichtet, den der Klägerin dadurch verursachten Schaden in der Form der Abgabe eines Angebots als Einstellung als Poolkraft im Vertretungspool gemäß den jetzt geltenden Bedingungen auszugleichen.
1061. Bei Abschluss des Änderungsvertrages vom 12.10.2000 befristete Einstellung der Klägerin vom 21.10.2000 bis 24.10.2001 war der Klägerin die bestehende Praxis des beklagten Landes bekannt, wonach es für sie, die Klägerin, keine Rechtsnachteile mit sich brachte, falls sie das ihr unter dem 13.10.2000 gemachte Angebot einer befristeten Einstellung für Vertretungsunterricht Vertretungspool (Bl. 35 d. A.) ablehnte, sondern (weiterhin) befristet wegen des vorübergehenden Ausfalls einer Lehrkraft an einer Schule beschäftigt wurde.
1072. Als dann mit Schreiben vom 13.12.2000 der Ministerin B. (Bl. 24 ff. d. A.) also nach Abschluss dieses befristeten Arbeitsvertrages und Ablehnung des der Klägerin gemachten Angebotes als Poolkraft die Bedingungen für Poolkräfte im Fall der Bewährung dadurch verbessert wurden, dass eine unbefristete Übernahme in ein Anstellungsverhältnis erfolgte, wäre das beklagte Land zu diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass das beklagte Land bereit war, den bereits geschlossenen Vertrag vom 21.10.2000 nachträglich in einen solchen Vertretungspoolvertrag umzuwandeln, d. h. aufzuheben und einen entsprechenden Vertretungspoolvertrag abzuschließen. Unstreitig ist insoweit, dass das beklagte Land einem solchen Wunsch der Klägerin nachgekommen wäre.
108a) Zwar ist zutreffend, dass worauf das beklagte Land zutreffend verweist Aufklärungs- und Informationspflichten in einem Arbeitsverhältnis keine Einbahnstraße sind und die Klägerin daher hätte wissen müssen, dass sich die Bedingungen für Poolkräfte seitens des beklagten Landes durch die gegebene Einstellungszusage seit dem 13.12.2000 verbessert hat. Diese Änderung der Einstellungspraxis konnte auch hierauf weist das beklagte Land zutreffend hin aus den Medien, aus den Zeitschriften und amtlichen Bekanntmachungen entnommen werden. Dementsprechend hat auch die Klägerin bei ihrer Anhörung eingeräumt, hiervon gewusst zu haben.
109b) Entscheidend ist jedoch, dass dieses Wissen der Klägerin vorliegend für sie nutzlos war, weil es gerade nicht darum ging, sich um eine Einstellung als Poolkraft (erneut) zu bewerben, sondern der befristete Vertrag vom 21.10.2000 in der dargestellten Form nachträglich umgewandelt werden musste.
110Denn unstreitig kann sich eine Lehrkraft nicht von sich aus als Poolkraft erneut bewerben, sondern erhält von dem beklagten Land nach dem Prinzip der Bestauslese ein entsprechendes Angebot zugeteilt. Wer also einmal ein Angebot als Poolkraft erhalten hat, erhält es nicht automatisch in den Folgejahren wieder, weil sich aufgrund des Prinzips der Bestauslese und der Bedarfssituation der einzelnen Fächern eine andere Reihenfolge in der Bewerbung ergeben kann . Dies wird im Falle der Klägerin anschaulich dadurch belegt, dass sie zwar im Jahre 2000, nicht aber mehr im Jahre 2001 ein solches Angebot als Poolkraft erhalten hat.
111Die Klägerin hatte jedoch keine Kenntnis von der Bereitschaft des beklagten Landes, den unter dem 21.10.2000, also knapp zwei Monate vor Änderung der Einstellungsbedingungen für Poolkräfte geschlossenen Vertrag nachträglich aufgrund des Schreibens von Frau B. vom 13.12.2000 in einen solchen Poolvertrag umzuwandeln: Der Hinweis auf eine solche Umwandlungsmöglichkeit ergibt sich unstreitig - weder aus diesem Schreiben, noch war es rechtlich bis dahin möglich, diesen Vertrag einseitig zu kündigen: Im Gegenteil war es bis dahin bestehende Praxis des beklagten Landes, dass für die Dauer der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrages die entsprechende Lehrkraft für anderweitige Bewerbungen gesperrt war (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes des beklagten Landes vom 20.12.2001). Dies wurde noch einmal anlässlich der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung am 05.06.2002 seitens des beklagten Landes bestätigt.
112c) Vor diesem Hintergrund wäre es aber dann Pflicht des beklagten Landes gewesen, die insoweit unwissende Klägerin in einer für sie, die Klägerin betreffenden existenziellen Frage über diese Möglichkeit, die nur dem beklagten Lande bekannt war, zu informieren: Die Klägerin wusste lediglich von der geänderten Einstellungspraxis für Poolkräfte dies nützte ihre jedoch nicht sie wusste jedoch nichts von der Änderung der bis dahin bestehenden Praxis, d. h. der nunmehrigen Bereitschaft des beklagten Landes, bereits abgeschlossene befristete Verträge nachträglich in einen Poolvertrag umzuwandeln, sofern es um Lehrkräfte ging, denen in diesem Jahr nach dem Prinzip der Bestauslese ein Angebot auf Einstellung als Vertretungspoolkraft gemacht worden war.
1131) Damit wird auch nichts Unzumutbares von dem beklagten Land verlangt: Schließlich war dem beklagten Land bekannt, dass eine Reihe von Lehrkräften wie die Klägerin das ihnen unterbreitete Angebot, als Poolkraft tätig zu sein, zwar abgelehnt hatten und aber nur deshalb, weil sie bereits einen anderen Vertrag als Vertretungskraft hatten, ihnen unter dem Gesichtspunkt einer späteren unbefristeten Einstellung nach der bis dahin bestehenden Praxis hierdurch keine Nachteile erwuchsen. Das beklagte Land hätte also lediglich die Klägerin wie auch andere Lehrkräfte in diesem Jahr entsprechend anschreiben und auf die Bereitschaft hinweisen müssen, den geschlossenen Vertrag in einen Vertrag als Poolkraft umzuwandeln. Es geht also insoweit gerade nicht darum, alle Lehrkräfte, welche seit Einführung des Vertretungspools ein Angebot einmal erhalten hatten, entsprechend zu unterrichten, sondern allein diejenigen, denen gerade im Jahre 2000 nach dem Prinzip der Bestauslese ein solches Angebot gemacht worden war. Und zwar ein Angebot aus einer Zeit, als die Bedingungen für Poolkräfte noch nicht geändert waren und dies kommt entscheidend hinzu nicht die Möglichkeit bestand, bestehende befristete Verträge aus anderen Gründen in einen Vertrag als Poolkraft umzuwandeln. Die Zuleitung eines solchen Anschreibens an die hier genannten Lehrkräfte hätte nicht nur dem Interesse des beklagten Landes sondern vor allem dem Interesse dieser Lehrkräfte entsprochen, die wie dargelegt von der Möglichkeit einer nachträglichen Vertragsänderung gerade nichts wussten und wissen konnten. Demzufolge war auch der Klägerin diese Möglichkeit unbekannt.
1142. Das beklagte Land hat damit ein ihm ohne Weiteres erkennbares Informationsbedürfnis der Klägerin schuldhaft missachtet:
115Es liegt geradezu auf der Hand, dass die Möglichkeit, in ein Dauerarbeitsverhältnis durch den Abschluss eine Poolvertrages im Falle der Bewährung zu kommen, für die betreffende Lehrkraft von existentieller Bedeutung ist. Dieses Informationsbedürfnis in einer existentiellen Angelegenheit zu erfüllen war aber dem beklagten Land wie dargelegt ohne weiteres möglich und zumutbar.
1163. Die Verletzung dieses Aufklärungspflicht war auch kausal dafür, dass die Klägerin nicht als Poolkraft tätig geworden ist: Sie hat bereits erstinstanzlich in der Klageschrift den hilfsweisen Antrag auf Beschäftigung im Vertretungspool gestellt und diesen dann zweitinstanzlich präzisiert und klargestellt. Damit hat sie zugleich zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass sie damals bereit gewesen wäre, den von ihr abgeschlossenen befristeten Vertrag vom 21.10.2000 mit Zustimmung des beklagten Landes in einen Poolvertrag umzuwandeln. Zu einem späteren Zeitpunkt war ihr dies nicht mehr möglich, weil sie im Jahre 2001 ein solches Angebot des beklagten Landes unstreitig nicht mehr erhalten hat und daher lediglich den letzte befristete Vertrag vom 23.10.01 abschließen konnte. Demzufolge ist im Wege des Schadensersatzes das beklagte Land verpflichtet, mit der Klägerin nunmehr diesen Poolvertrag zu den jetzt geltenden Bedingungen abzuschließen, dies ist auch ohne Weiteres möglich, da das beklagte Land nach wie vor Poolverträge anbietet.
117C.
118Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Da den hier angesprochenen Fragen grundsätzliche Bedeutung für beide Parteien zukommt, hat das Landesarbeitsgericht die Revision für beide Parteien zugelassen.
119RECHTSMITTELBELEHRUNG
120Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien
121REVISION
122eingelegt werden.
123Die Revision muss
124innerhalb einer Notfrist von einem Monat
125nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
126Bundesarbeitsgericht,
127Hugo-Preuß-Platz 1,
12899084 Erfurt,
129Fax: (0361) 2636 - 2000
130eingelegt werden.
131Die Revision ist gleichzeitig oder
132innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
133schriftlich zu begründen.
134Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
135gez.: Dr. Peter gez.: Brinke gez.: Mohr
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- GG Artikel 33 2x
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- GG Artikel 3 1x
- Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 18 Sa 1266/01 1x
- 9 AZR 442/00 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZR 605/99 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x