Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 E 270/02
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil die in einem Urteil getroffene Kostenentscheidung nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist (§ 158 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600 Euro festgesetzt (§§ 14 Abs. 1; 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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