Beschluss vom Landgericht Dortmund - 14 (III) Qs 6/02
Tenor
wird die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Münster vom.
18.2.2002 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom
7.2.2002 auf Kosten der Staatskasse zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Am 7.1.2002 hat der Geschädigte Anzeige erstattet, weil ein
3unbekannter Täter von dem am Arbeitsplatz des Geschädigten, bei
4der Fa. C befindlichen PC mit Internetzugang unter
5mißbräuchlicher Verwendung seiner Personaldaten und unter
6Verwendung eines - durch ein Paßwort des Geschädigten
7geschützten - E-Mail-Kontos eine Kontaktanzeige aufgegeben
8habe.
9Die Staatsanwaltschaft Münster hat daraufhin ein
10Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachtes der
11Ausspähung von Daten gem. §202 a StGB pp. eingeleitet und beim
12Amtsgericht Dortmund beantragt, durch Erlaß eines Beschlusses
13gemäß §§ 100 g, 100 h StPO den Netzbetreiber, die V in E,
14zu verpflichten, bestimmte Logfile-Daten bekanntzugeben.
15Diesen Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 7.2.2002
16zurückgewiesen mit der Begründung, der Antrag sei
17unverhältnismäßig, weil der unbekannte Täter vor
18Veröffentlichung den Auftrag gelöscht habe, so daß keine
19wesentliche Beeinträchtigung des Geschädigten eingetreten sei.
20Gegen diesen Beschluß wendet sich die Staatsanwaltschaft mit
21ihrer Beschwerde vom 18.2.2002. Sie vertritt die Auffassung,
22daß seitens des Gerichts lediglich die Zulässigkeit und nicht
23die Zweckmäßigkeit bzw. Notwendigkeit der beantragten Maßnahme
24zu prüfen sei.
25Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
26Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes in §100 g Abs. 1
27Satz 1 StPO können derartige Auskünfte von
28Telekommunikationsdiensten nur gerichtlich angeordnet werden,
29wenn es um Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere
30um solche der in § 100 a Satz 1 StPO aufgeführten Taten, geht.
31Dies ist vorliegend nicht der Fall.
32Dortmund, den 18.3.2002
33Landgericht, III. Strafkammer
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