Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 2283/01
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, die Beschwerde wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der anwaltlich vertretene Kläger nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist die Gründe für die Berufungszulassung dargelegt hat. Nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO bestimmt, dass in dem Antrag die Gründe dargelegt werden müssen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Aus dem Wortlaut ("in dem Antrag") und dem Zusammenhang der genannten Vorschriften ergibt sich, dass auch die Darlegung der Zulassungsgründe innerhalb der Monatsfrist erfolgen muss. Demnach hätte der Kläger nach der am 15. Mai 2001 bewirkten Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheides bis zum Ablauf des 15. Juni 2001 nicht nur den Zulassungsantrag stellen müssen, sondern er war auch gehalten, bis dahin die Gründe für die beantragte Zulassung darzulegen. Mit seiner am 29. Mai 2001 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antragsschrift hat der Kläger das Letztere nicht getan; es ist nicht einmal erkennbar, auf welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe sich der Kläger berufen möchte.
3Die zugleich erhobene Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft und damit unzulässig. Gemäß § 124 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten gegen Endurteile nur der Antrag auf Zulassung der Berufung und gegebenenfalls nachfolgend die Berufung zu; für ein parallel dazu stattfindendes Beschwerdeverfahren ist kein Raum.
4Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Mai 2001 gemäß § 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO rechtskräftig.
5Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
6Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
7
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 124a 3x
- VwGO § 124 2x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x