Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 180/00
Tenor
1
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat sowohl wegen des Tatbestandes, als auch wegen der Entscheidungsgründe auf seine heute verkündeten Urteile in den zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) (6 U 181/00 = 33 O 222/00 LG Köln) bzw. der Antragsgegnerin zu 2) (6 U 182/00 = 33 O 223/00 LG Köln) anhängigen Hauptsacheverfahren, soweit die dortigen Ausführungen des Senats jeweils die Widerklage der Antragstellerin betreffen.
2Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
3Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 100.000 DM
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 U 181/00 1x (nicht zugeordnet)
- 33 O 222/00 1x (nicht zugeordnet)
- 6 U 182/00 1x (nicht zugeordnet)
- 33 O 223/00 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x