Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 748/00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO abzulehnen, weil der beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Beschwerde im Verfahren der Prozesskostenhilfe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Insoweit wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 16 B 1498/00 Bezug genommen, die sinngemäß auch im vorliegenden Verfahren gelten.
3Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- 16 B 1498/00 B 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x