Beschluss vom Amtsgericht Dortmund - 43 XVII 4370 S
Tenor
wird dem Betreuer gemäß §§ 1836 II und 1835 I, IV BGB, 1 BVormVG
eine Vergütung von 2.125,00 DM
Mehrwertsteuer 340,00 DM
Zwischensumme 2.465,00 DM
Auslagen 148,00 DM
insgesamt 2.613,20 DM
- i. B. zwei-sechs-eins-drei 20/100 Deutsche Mark-
- festgestetzt.
Dieser Anspruch richtet sich gegen die Staatskasse.
1
Gründe:
2Der Betreuer hat vorgetragen, dass er in der Zeit vom 01.01.1999 bis 30.04.1999 für die Wahrnehmung der mit der Betreuung verbundenen Aufgaben 2535 Minuten Arbeitseinsatz aufwenden musste.
3Abgesetzt wurden insgesamt 410 Minuten des in Ansatz gebrachten Zeitaufwandes. Während des Abrechnungszeitraumes führt der Betreuer insgesamt 23 Positionen für das Fertigen von Erstattungsanträgen bei der KVB und dem Sozialamt mit jeweils 30 Minuten Zeitaufwand an.
4Bei den vorliegenden Tätigkeiten handelt es sich um seit Betreuungseinrichtung immer wiederkehrende Routinetätigkeiten, bei denen ein Zeitaufwand von jeweils 30 Minuten für einen erfahrenen und versierten Berufsbetreuer als übersetzt angesehen wird. Für die einzelnen Tätigkeiten wird ein Zeitaufwand von 15 Minuten als angemessen und ausreichend erachtet. In Abzug gebracht wurden 345 Minuten (= 23 x 30 = 690 Min : 2 = 345 Minuten). Ferner wurden im Abrechnungszeitraum von dem Betreuer insgesamt 10 Überweisungen gefertigt, für die jeweils 15 Minuten in Ansatz gebracht werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist auch hier der Zeitansatz als übersetzt anzusehen. Zugebilligt wurden je Überweisung (max.) 10 Minuten, so dass insgesamt 50 Minuten ( = 10 x 5 Minuten) in Abzug gebracht worden sind.
5Letztlich wurde 15 Minuten von insgesamt 30 Minuten Zeitansatz abgezogen, die für die Erstellung des Schreibens an das Gericht vom 03.03.1999 angesetzt worden sind. Bei dem Schreiben handelt es sich um eine Mitteilung von insgesamt 4 Zeilen, für deren Erstellung ein Zeitaufwand von 30 Minuten nicht nachvollziehbar ist.
6Der Betreuer ist Berufsbetreuer und ist nach seiner Ausbildung in die Vergütungsstufe des § 1 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 BVormVG (= 60 DM/Std.) einzugruppieren.
7Für die Bewilligung eines über 60,00 DM hinausgehenden Stundensatzes fehlt es an der gesetzlichen Grundlage.
8Die notwendigen Auslagen sind glaubhaft gemacht und erstattungsfähig.
9Der Betreuer ist umsatzsteuerpflichtig.
10Die Mehrwertsteuer ist nicht auf die Auslagen zu erstatten, § 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG.
11Der Betroffene ist mittellos, § 1836 a BGB.
12Dem Antrag vom 30.04.1999 war nur teilweise stattzugeben.
13Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen nach Zustellung sofortige Beschwerde schriftlich oder zu Protokoll auf der Geschäftsstelle des Amts- oder Landgerichts Dortmund eingelegt werden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 1836 Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer 1x
- BGB § 1835 Vermögensverzeichnis 1x
- §§ 1836 II und 1835 I, IV BGB, 1 BVormVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1836 a BGB 1x (nicht zugeordnet)