Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 927/99.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 1999 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, daß Kurden in der Türkei einer politischen Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit anknüpft, nicht ausgesetzt sind, ihnen unabhängig davon eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei offensteht und abgelehnten Asylbewerbern auch bei der Rückkehr keine menschenrechtswidrige Behandlung droht.
4Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -.
5Die Ausführungen in der Antragsschrift geben keinen Anlaß, einen weiteren Klärungsbedarf in bezug auf die vorbezeichneten Fragen anzunehmen.
6Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
8Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- 25 A 1284/96 1x (nicht zugeordnet)
- 25 A 3631/95 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 83 b Abs. 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)