Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 B 1368/97
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. Juni 1997 wird abgelehnt.
Von einer Begründung wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2, 1. Halbsatz i.V.m. § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 124a 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x