Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 3557/91
Tenor
Die Gerichtskosten des Verfahrens werden nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kostenfolge für den durch die Klagerücknahme vom 22. April 1996 beendeten Teil des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO) den Parteien je zur Hälfte auferlegt; ihre außergerichtlichen Kosten im Verfahren trägt jede Partei selbst.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 11.129,71 DM festgesetzt.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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Zitiert von
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Referenzen
- VwGO § 161 1x
- VwGO § 155 1x