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VwGO § 155

Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 V 460/26
12. Mai 2026
5 V 460/26 12. Mai 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 24 M 25.1121
11. Mai 2026
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 23 L 797/26.A
30. April 2026
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 V 4032/25
28. April 2026
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 22 K 1778/26.A
24. April 2026
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 889/23
15. April 2026
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