Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 196/96
Tenor
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde der Verfahrensbeteiligten V. ist begründet.
3Mangels eines Nachversicherungsantrags des Arbeitgebers des Antragsgegners, des W., K, ist bislang noch keine Nachversicherung des Antragsgegners bei der V. durchgeführt worden.
4Der sich aus dem Nachversicherungsanspruch ergebende Versorgungsausgleich konnte deshalb lediglich zu Lasten des Nachversicherungsanspruchs vorgenommen werden.
5Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a ZPO, 8 Abs. 1 Satz 1 GKG.
6Beschwerdewert: bis 1.000,00 DM
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 93a (weggefallen) 1x
- §§ 93 a ZPO, 8 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)