Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 196/96

Tenor


1

G r ü n d e :

2

Die zulässige Beschwerde der Verfahrensbeteiligten V. ist begründet.

3

Mangels eines Nachversicherungsantrags des Arbeitgebers des Antragsgegners, des W., K, ist bislang noch keine Nachversicherung des Antragsgegners bei der V. durchgeführt worden.

4

Der sich aus dem Nachversicherungsanspruch ergebende Versorgungsausgleich konnte deshalb lediglich zu Lasten des Nachversicherungsanspruchs vorgenommen werden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a ZPO, 8 Abs. 1 Satz 1 GKG.

6

Beschwerdewert: bis 1.000,00 DM

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