Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 79/91

Tenor

wird der Tenor des Urteils des Senats vom 18.10.1991 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, daß es statt

"Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger 33,7%, die Beklagte 66,3%"

heißen muß:

"Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger 66,3%, die Beklagte 33,7%."


1

Gründe

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Der Tenor war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen, weil die Zuordnung der Prozentzahlen auf einem Versehen beruht.

3

Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens betrug 39.814,50 DM, zugesprochen worden sind den Klägern 13.419,00 DM, das sind 33,7%.

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Köln, den 13. November 1991

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Oberlandesgericht, 19. Zivilsenat

Zitiert von

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