Urteil vom Landgericht Dortmund - 1 S 93/91
Tenor
Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil
des Amtsgerichts Dortmund vom 19.12.1990 wird
dieses teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
400,00 DM (i. W. vierhundert Deutsche Mark)
nebst 4 % Zinsen seit dem 11.07.1990 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
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E n t s c he i d u n g s g r ü n d e
2Auf .die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verzichtet.
3Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf
4Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 400,00 DM gemäß
5 6Durch die Benutzung der von dem Beklagten betriebenen
7Dampfsauna hat der Kläger eine Verbrennung am rechten
8Unterschenkel erlitten. Der Beklagte hat seine Verkehrssicherungspflichten
9verletzt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.1991 erklärt, daß zum Schutz vor Verbrennungen auf den Dampfrohren Plexiglaskappen angebracht seien, die mit einem Gewinde aufgeschraubt
10seien. Es komme ca. zehnmal im Jahr vor, daß die Abdeckhauben
11herunterfallen würden, wenn mutwillig dagegen getreten werde.
12Nach diesem Sachverhalt geht die Kammer davon aus, daß
13eine Verkehrssicherungspflichtverletzung zumindest darin
14zu sehen ist, daß der Beklagte nicht durch entsprechende
15Warnschilder darauf hinweist, sich nicht in der Nähe der
16Dampfrohre aufzuhalten.
17Die Kammer hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 DM
18für angemessen. Nach dem ärztlichen Attest vom 10.06.1990
19hat der Kläger an der Außenseite des rechten Unterschenkels
20eine 2 cm große Verbrennung 2. Grades erlitten. Es wurde
21die Behandlung mit Rivanolumschlägen und Brandgel eingeleitet.
22Aus diesem Attest ergibt sich nicht, daß eine weitere
23Behandlung erforderlich war. Erstmals in der mündlichen
24Verhandlung vom 24.07.1991 hat der Kläger vorgetragen,
25daß die ärztliche Behandlung fünf Wochen gedauert habe.
26Nähere Angaben dazu hat er jedoch nicht gemacht.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.