Beschluss vom Unknown court (4. Strafsenat) - 4 StR 60/19

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. September 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar enthält das angefochtene Urteil keine ausdrückliche Subsumtion (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 StR 60/12, juris Rn. 4). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist aber zu entnehmen, dass die Tatvariante des „Quälens“ des § 225 Abs. 1 StGB erfüllt ist.

Quentin   

        

   Roggenbuck   

        

Cierniak

        

RiBGH Bender ist
an einer Unterschriftsleistung
wegen Urlaubs
gehindert.

        

Feilcke   

        
        

Quentin

                          

Zitiert von

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