Urteil vom Amtsgericht Rheine - 5 Ds - 540 Js 2038/18 - 568/18
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
1
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
3Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
4Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.