Urteil vom Amtsgericht Rheine - 5 Ds - 540 Js 2038/18 - 568/18

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten.


1

Gründe:

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

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