Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung

Strafprozeßordnung

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Duisburg - 69 Qs 5/19
4. Februar 2019
69 Qs 5/19 4. Februar 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 365/18
8. Januar 2019
2 Ws 365/18 8. Januar 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (3. Strafsenat) - 3 Ws 321/18 (StrVollz)
7. Januar 2019
3 Ws 321/18 (StrVollz) 7. Januar 2019
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 266/17
11. Dezember 2018
1 Ws 266/17 11. Dezember 2018
Beschluss vom Landgericht Osnabrück (Strafkammer) - 1 Qs 60/18
21. November 2018
1 Qs 60/18 21. November 2018
Urteil vom Finanzgericht Münster - 15 K 655/16 E
20. November 2018
15 K 655/16 E 20. November 2018
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Rev 92/18
12. November 2018
2 Rev 92/18 12. November 2018
Urteil vom Amtsgericht Zweibrücken - 1 OWi 4285 Js 7167/18
29. Oktober 2018
1 OWi 4285 Js 7167/18 29. Oktober 2018
Beschluss vom Landgericht Hamburg (16. Große Strafkammer) - 616 Qs 15/18
2. Oktober 2018
616 Qs 15/18 2. Oktober 2018
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 OLG 2 Ss 31/18
27. September 2018
1 OLG 2 Ss 31/18 27. September 2018