Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2080/19.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.3.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Gründe
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
3Der Kläger hat keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe benannt und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
4Die Frist für die Vorlage der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 29.4.2019 mit Ablauf des 29.5.2019, so dass die angekündigte Begründung nicht mehr fristgerecht erfolgen kann.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83 b AsylG.
6Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 78 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 83 b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)