| | Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Beihilfe für sie entstandene Aufwendungen hinsichtlich der Anschaffung des Liege-Dreirads der Marke XXX, Modell: „XXX“. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin deshalb in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin sind die §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung des Ministeriums für die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung-BVO) in der Fassung vom 02.06.2015. Denn für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Rechnung vom 16.07.2016) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 – 5 C 2.14 – NVwZ-RR 2015, 748; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.01.2018 – 2 S 1177/17 – IÖD 2018, 60). |
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| | Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sind beihilfefähig die Aufwendungen für die Anschaffung der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücken sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände. Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung (Hilfsmittelverzeichnis). |
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| | Nach Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung sind u.a. Aufwendungen beihilfefähig für ein Behinderten-Dreirad oder Behinderten-Zweirad mit Stützrädern unter Abzug eines Eigenanteils von 300 EUR zur Therapie. |
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| | Die Klägerin hat sich ein Liege-Dreirad der Marke XXX, Modell: „XXX“ gekauft. Das Liege-Dreirad wird auf der Internetseite des Herstellers in erster Linie als sportliches Freizeitgerät beworben. Jedoch ist es nach den Herstellerangaben auch – wenn auch offenbar vermarkungstechnisch nicht gleichgewichtig – als therapeutisches Hilfsmittel für behinderte Menschen vorgesehen. So haben ausweislich der Internetseite alle Räder des Herstellers die Zertifikation CE nach der Richtlinie 93/42/EWG für Medizinprodukte. |
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| | Ob ein Dreirad für Erwachsene, wie vorliegend das Liegedreirad der Klägerin, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und dem ihm vom Hersteller zugeschriebenen Verwendungszweck sowohl als Freizeitgerät als auch als therapeutisches Hilfsmittel für Personen mit Behinderung eingesetzt werden kann, ein Behindertendreirad zur Therapie im Sinne der Positivliste der Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung ist, kann nach Auffassung der Kammer nicht abstrakt-generell festgelegt werden, sondern ist im Wege einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. |
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| | Entgegen der Auffassung des Beklagten schließt der Umstand, dass ein solches Dreirad auch von Personen ohne Behinderung als Sportgerät und als Fortbewegungsmittel im Rahmen der Freizeitgestaltung genutzt werden kann, die Annahme eines Behinderten-Dreirads zur Therapie nicht aus. |
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| | Dem Wortlaut von Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung lässt sich nicht entnehmen, dass ein Dreirad, das auch von Personen ohne Behinderung genutzt werden kann, von vornherein unabhängig von der zu therapierenden Behinderung, nicht zugleich auch ein Behinderten-Dreirad zur Therapie sein kann. Im Gegenteil spricht der Wortlaut dafür, dass für die Beihilfefähigkeit die Nutzung des Dreirads durch eine behinderte Person zu medizinisch-therapeutischen Zwecken entscheidend ist, d. h. der therapeutische Zweck im Vordergrund steht. Auch kommt es nach dem Wortlaut nicht darauf an, ob das Dreirad individuell für eine Person mit Behinderung im Hinblick auf ihre konkrete Behinderung konstruiert ist und damit für Personen ohne und mit Behinderung gleichermaßen serienmäßig hergestellte Dreiräder nicht erfasst sein sollen. So ist im Gegensatz zu den in der Positivliste auch genannten orthopädischen Maßschuhen gerade nicht angeführt, dass das Dreirad nicht serienmäßig hergestellt sein darf. |
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| | Die Verwendung des Begriffes „Behinderten-Dreirad zur Therapie“ in der Positivliste in der Anlage zur Beihilfeverordnung lässt somit nicht erkennen, dass zwingend eine individuell im Hinblick auf die Behinderung angefertigte Konstruktion vorliegen muss, die in dieser Sonderanfertigung von gesunden Menschen nicht genutzt werden kann. |
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| | Auch der Sinn und Zweck, der der Aufnahme des „Behinderten-Dreirads zur Therapie“ in den Positivkatalog zugrunde liegt, verlangt nicht eine Maßanfertigung des Dreirads. Die Beihilfefähigkeit von Behinderten-Dreirädern soll fördern, dass die therapeutisch erforderliche Bewegung von Personen mit Behinderung an der frischen Luft – im Sinne einer Art Krankengymnastik – ermöglicht wird. Durch die Verwendung des Begriffes „zur Therapie“ wird klargestellt, dass nicht bereits jedes von einer behinderten Person und/oder einer Person ohne Behinderung zur Freizeitgestaltung oder zur bloßen Fortbewegung genutztes Dreirad beihilfefähig sein soll. Diese Zweckbestimmung erfüllt offensichtlich ein individuell an die körperlichen Bedürfnisse eines behinderten Menschen angepasstes Dreirad. Denn ein starkes Indiz für eine Nutzung allein als Gegenstand der Krankengymnastik ist es sicherlich, wenn schon die objektive Beschaffenheit des Dreirads aufgrund seiner Maßanfertigung eine Nutzung durch Personen ohne Behinderung ausschließt. Der Zweckbestimmung der Aufnahme eines Behinderten-Dreirads zur Therapie in die Positivliste der Anlage zur Beihilfeverordnung würde es aber nicht entsprechen, wenn allein der Umstand, dass ein Dreirad auch durch Personen ohne Behinderung oder zur Freizeitgestaltung und als Fortbewegungsmittel genutzt werden kann, bereits die Qualifizierung als Behinderten-Dreirad ausschließen würde. Denn ob eine konkret erforderliche Krankengymnastik eines behinderten Menschen mittels eines Dreirads eine besondere Maßanfertigung eines Rads erfordert oder eine solche auch mit einem Dreirad „von der Stange“ möglich ist, hängt eher zufällig von der Art der jeweiligen Behinderung ab: Je häufiger eine Behinderung ist, desto eher wird der Markt hierfür Dreiräder für Personen mit Behinderung oder Dreiräder, die sowohl von Personen ohne Behinderung als auch von Personen mit Behinderung genutzt werden können, serienmäßig anbieten. Je seltener eine Behinderung ist, desto eher wird eine Maßanfertigung erforderlich sein. Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung kann keine Wertung oder sogar eine Rangordnung dahingehend entnommen werden, dass nur diejenigen Behinderungen, die eine individuelle Konstruktion erfordern, mit Hilfe eines Dreirads therapeutisch behandelt werden sollen. Im Gegenteil ist es sogar für die Beihilfe regelmäßig kostengünstiger, wenn eine Behinderung mit einem Dreirad behandelt werden kann, das auf dem Markt bereits existiert und gegebenenfalls nur behindertengerecht angepasst werden muss. Auch diese serienmäßig hergestellten Dreiräder können ohne weiteres zu Therapiezwecken eingesetzt werden. Zudem dürfte ein nicht offenkundig als Therapiemittel erkennbares Dreirad von behinderten Menschen bei genereller Betrachtung häufiger benutzt werden als ein als Behindertengerät sofort erkennbares Rad. Personen mit Behinderung dürften sich aufgrund ihrer Behinderung und damit oft verbundener Minderwertigkeitsgefühle eher aus der Öffentlichkeit zurückziehen. Ein Dreirad, das nicht bereits aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit als Behindertendreirad erkannt wird, ist daher noch mehr als ein individuell konstruiertes Behinderten-Dreirad geeignet, dem Sinn und Zweck der Aufnahme eines Behinderten-Dreirads in die Positivliste gerecht zu werden, nämlich die therapeutisch erforderliche Bewegung von behinderten Menschen im Sinne einer Art Krankengymnastik an der frischen Luft sicherzustellen. |
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| | Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil nach Nr. 2.3 der Anlage zur Beihilfeverordnung zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln und Geräten nicht Gegenstände gehören, die dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind, wobei dies auch für solche Gegenstände gilt, die behindertengerecht verändert sind. In diesem Sinne kann zwar auch das von der Klägerin angeschaffte Liege-Dreirad der allgemeinen Lebensführung zugerechnet werden. Demgegenüber geht es nicht an, ein serienmäßig hergestelltes Erwachsenen-Dreirad nur deshalb von der Beihilfefähigkeit auszunehmen, weil es auch dem Gebrauch des täglichen Lebens dienen kann. Soweit ein solches Dreirad von einer Person mit Behinderung zur Therapie benötigt wird, unterscheidet sich dieses Dreirad nicht von einem speziell für eine Person mit Behinderung angefertigten Dreirad. Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung lässt sich – wie ausgeführt – nicht entnehmen, dass ein Dreirad, das auch durch Personen ohne Behinderung genutzt werden kann, nicht ein Behinderten-Dreirad zur Therapie im Sinne der Vorschrift sein kann. Die ausdrückliche Aufführung eines Behinderten-Dreirads zur Therapie als beihilfefähiges Hilfsmittel in der Positivliste geht der Ausnahme der Gebrauchsgüter des täglichen Lebens von der Beihilfefähigkeit vor. Auch ein Behinderten-Dreirad, das individuell für einen behinderten Menschen angefertigt wurde, kann von diesem genauso im täglichen Leben genutzt werden, nämlich zur Fortbewegung und zur Freizeitgestaltung. Um ein beihilfefähiges Hilfsmittel von einem Gegenstand der allgemeinen Lebensführung, zu dem auch ein Behinderten-Dreirad gehört und zwar unabhängig davon, ob es serienmäßig hergestellt oder individuell angefertigt wurde, abzugrenzen, kommt es auf den therapeutischen Zweck der Benutzung im Einzelfall an. Der Umstand, dass ein Behinderten-Dreirad auch dem Gebrauch des täglichen Lebens dient, wird beihilferechtlich im Übrigen dadurch berücksichtigt, dass bei diesem Hilfsmittel ein bei Hilfsmitteln nicht regelmäßig vorgesehener Selbstbehalt in Höhe von 300 EUR geregelt ist. |
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| | Die Kammer verkennt nicht, dass ein Dreirad, dessen objektive Beschaffenheit nicht bereits eine Nutzung durch eine Person ohne Behinderung ausschließt, von Personen mit Behinderung sicher auch angeschafft wird, um ungeachtet ihrer Behinderung ihnen das Fahrradfahren im Rahmen allgemein üblicher Freizeitgestaltung zu ermöglichen, sie sich gewissermaßen „gelegentlich“ ihrer Behinderung mit Freizeitgegenständen in Gestalt von Erwachsenendreirädern versorgen. Daher bedarf es in diesen Fällen im jeweiligen Einzelfall gewichtige behindertenspezifische und therapiespezifische Umstände, die dafür sprechen, dass gleichwohl ein nach dem Verordnungsgeber beihilfefähiges Dreirad für behinderte Menschen vorliegt. Solche Umstände sind im Fall der Klägerin gegeben. |
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| | Das Liegedreirad der Marke XXX, Modell: „XXX“, das die Klägerin sich angeschafft hat, ist ein Dreirad, das nach seiner objektiven Beschaffenheit sowohl als Sportgerät als auch als therapeutisches Hilfsmittel eingesetzt wird. So werden Liegeräder von XXX für therapeutische Zwecke eingesetzt, weil bei bestimmten Behinderungen etwa im Hinblick auf Gleichgewichtsschwierigkeiten, besondere Empfindlichkeit gegenüber Stürzen ein Dreiradfahren nur in liegender Position möglich ist. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass Liegeräder des Herstellers XXX in dem von ihr im Rahmen von Reha-Maßnahmen aufgesuchten XXX für therapeutische Zwecke eingesetzt werden. Dafür, dass es sich bei den Rädern des Herstellers XXX sowohl um Sportgeräte als auch um therapeutische Hilfsmittel handelt, spricht auch die Aufnahme des Therapiedreirades XXX und des Therapiedreirads XXX dieses Herstellers in den Hilfsmittelkatalog der Krankenkassen. Diese in ihrem Aufbau mit dem Liegedreirad der Klägerin weitgehend identischen Modelle für Jugendliche sind im Positivkatalog aufgeführt, ohne dass auf eine individuelle Anpassung an den jeweiligen Jugendlichen abgestellt wird. Zwar liegt bei den genannten Modellen für Jugendliche der Schwerpunkt des Verwendungszwecks dem Hersteller zufolge im Bereich der Therapie („XXX, das Reha-Dreirad ohne Spaßbremse, Kids lieben das XXX von XXX, denn als Delta-Trike verbindet das XXX unglaublich viel Sicherheit mit unheimlich viel Fahrspaß“; „XXX, das Reha-Trike mit Fun-Faktor, als supersportliches Liege-Dreirad ist das XXX eigentlich zu abgefahren für eine Hilfsmittelnummer“), während er bei den Erwachsenenmodellen eher im Freizeitbereich liegt. Auf der Internet-Seite des Herstellers wird das Modell der Klägerin so auch in erster Linie als sportliches Freizeitgerät beworben. Allerdings ist es nach der Zweckbestimmung des Herstellers zugleich auch als Behinderten-Dreirad gedacht. Denn nach den Hinweisen des Herstellers auf der Internet-Seite sind alle Räder der Firma XXX mit dem Zertifikat CE der Richtlinie 93/42/EWG für Medizinprodukte zertifiziert. Auch hält der Hersteller für seine Modelle einen großen Katalog an Speziallösungen für den Reha-Bereich bereit, um seine Liegedreiräder für Erwachsene zur Nutzung durch Personen mit Behinderung anzupassen. Zudem nennt der Hersteller auf seiner Internet-Seite konkret Arten von Behinderungen (z. B. neuromuskuläre Erkrankungen wie Celebralparese, Muskeldystrophie, eingeschränkte Bewegungsabläufe wie bei Spastismus und Querschnittslähmung oder Dysmelieschädigung; Rheuma-, Schlaganfall-, Contergan-Betroffene sowie Menschen mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen), die eine Nutzung eines XXX als Behinderten-Dreirad erforderlich erscheinen lassen. |
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| | Im Fall der Klägerin erfolgt nach Auffassung der Kammer der Einsatz des Liege-Dreirads auch zur Therapie. |
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| | Indiz hierfür ist, dass die Klägerin sich das serienmäßig hergestellte Liege-Dreirad der Firma XXX individuell hat anpassen lassen. Dieses Indiz spricht zwar nicht allein für die Nutzung des Liege-Dreirads zu therapeutischen Zwecken und schließt die Nutzung des Liege-Dreirads als Freizeitgerät und als Fortbewegungsmittel nicht von vorne herein aus. Ausschlaggebend kommt aber hinzu, dass die Klägerin das angeschaffte Liege-Dreirad „XXX“ nicht zur Fortbewegung oder als Transportmittel nutzen kann. Der Klägerin ist es nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht möglich, ohne fremde Hilfe aus dem Liege-Dreirad auszusteigen. Dementsprechend muss sich ihr Ehemann während ihrer Fahrten bereithalten, um sie gegebenenfalls aus dem Liege-Dreirad „befreien“ zu können. Auch kann sie ihren Rollstuhl, auf den sie zur Fortbewegung angewiesen ist, nicht mitführen. Dies ermöglicht es der Klägerin von vornherein nicht, das Rad etwa zum Einkaufen oder zur Fahrt zum Arbeitsplatz einzusetzen. Zudem wird das von der Klägerin angeschaffte Liege-Dreirad spezifisch im Rahmen einer ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt. Die Benutzung des Liege-Dreirads steht in einem engen Zusammenhang zu einem andauernden ärztlichen Therapieplan und ist für eine ambulante Betreuung der Klägerin als erforderlich anzusehen. Ausweislich der fachärztlichen Bescheinigung des Zentrums für Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Traumatologie des XXX vom 04.05.2017 kommt es bei der Klägerin immer wieder zu Schmerzen im Bereich beider ISG, welche äußerst immobilisierend sind. Aufgrund regelmäßiger Manualtherapie sowie Myorflextherapie und Physiotherapie auf neurophysiologischer Basis nach Vojta sei die Schmerzsymptomatik gut behandelt worden. Zusätzlich sei die Restmuskulatur regelmäßig seit vielen Jahren mit einem speziell angepassten Therapiedreirad beübt worden. Das Weiterführen der aktuellen Therapie werde empfohlen, um den Zustand der Klägerin in der derzeitigen Art und Weise – sehr guter Allgemeinzustand und Ernährungszustand – aufrechterhalten zu können. Es sei zu empfehlen, dass eine mindestens zwei- bis dreimal wöchentliche regelmäßige lebenslange Physiotherapie durchgeführt werde. Zusätzlich solle diese durch eine Physiotherapie auf neurophysiologischer Basis (z. B. Vojta) ergänzt werden. Eine entsprechende Schmerzsymptomatik bei rezidivirenden ISG-Blockaden bei Querschnittslähmungen solle vorrangig durch konservative Therapiemaßnahmen wie z. B. Myorflextherapie oder Manualtherapie behandelt werden, bevor medikamentöse Therapien eingesetzt würden. Da bei der Klägerin die Myorflextherapie und die Manualtherapie bezüglich der Schmerzsymptomatik bei rezidivierenden ISG-Blockaden hervorragend anschlagen würden, sei dies lebenslang regelmäßig weiter zu empfehlen. Ebenso solle dringend weiterhin das regelmäßige Beüben der Restmuskulatur mittels des speziell angepassten Therapie-Dreirades erfolgen. Es handle sich hierbei um einen zentralen nicht zu vernachlässigenden und fortwährenden Bestandteil des Gesamttherapieplans. Auch der fachärztlichen Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis XXX vom 28.06.2016 lässt sich entnehmen, dass die durch das Liege-Dreirad unterstützte eigene körperliche Betätigung der Klägerin die medizinisch notwendige Physiotherapie wesentlich fördert. So wird in der fachärztlichen Bescheinigung dargelegt, dass ein intensives kontinuierliches Training medizinisch dringend erforderlich sei. Durch das Therapie-Dreirad sei die Klägerin in der Lage, das erforderliche Training in Eigenregie und somit kostengünstig durchzuführen. Eine Intensivierung der Krankengymnastik unter Anleitung könne umgangen werden. Das Therapie-Dreirad sei medizinisch notwendig, um die Muskulatur zu erhalten bzw. weiter aufzubauen und die Koordination der Bewegungsabläufe zu üben. Des Weiteren könne damit das erforderliche Kreislauftraining erfolgen, um die Klägerin weiterhin ihre Selbstständigkeit zu ermöglichen. |
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| | Angesichts dieser fachärztlichen Bescheinigungen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Training der Klägerin mit dem Liege-Dreirad im Kontext eines ärztlichen Therapieplans steht. Das Liege-Dreirad ist ärztlich verordnet und seine Nutzung soll zur Erhaltung und zum Aufbau der Muskulatur neben der Physiotherapie erfolgen. Das regelmäßige Beüben der Restmuskulatur mit dem Liegedreirad ist ein zentraler Bestandteil des Gesamttherapieplanes der Klägerin. |
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| | Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus ausgeführt, dass die Therapie mit einem Liege-Dreirad des Herstellers XXX als Teil des Therapieplans seit 2004 erfolge und in der Vergangenheit von der Beihilfe dieser Therapieplan stets mitgetragen worden sei. So seien durch die Beihilfe die Anschaffung des alten Rads und die Zahlung von Ersatzteilen mitfinanziert worden. |
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| | Die körperliche Betätigung der Klägerin durch den Gebrauch des Liege-Dreirads ist auch geeignet, den Erfolg der Physiotherapie wesentlich zu fördern. Die Kräftigung der Muskulatur mit Hilfe des Liegedreirads ist, wie dargetan, ein eigenständig therapeutisches Ziel, das neben einer mindestens zwei- bis dreimal wöchentlichen regelmäßigen lebenslangen Physiotherapie durchgeführt werden soll (vgl. fachärztliche Stellungnahme des Zentrums für Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Traumatologie des XXX). Auch kann im Rahmen der Physiotherapie angesichts ihres vergleichsweisen geringen zeitlichen Umfangs der Erfolg nicht so erreicht werden, wie bei einem Training der Muskulatur mit dem Liege-Dreirad. Dies wird auch durch die fachärztliche Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis XXX bestätigt. Danach sei die Klägerin durch das Liege-Dreirad in der Lage, das erforderliche Training in Eigenregie durchzuführen. Eine Intensivierung der Krankengymnastik unter Anleitung könne umgangen werden. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin in der Vergangenheit durchgeführten Therapiemaßnahmen offensichtlich erfolgreich waren. Auch dies wird durch die fachärztlichen Bescheinigungen bestätigt. Ausweislich der Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis XXX vom 28.06.2016 sei die Klägerin durch eine intensive regelmäßige Krankengymnastik unter Anleitung und in Eigenregie (durch das Therapie-Dreirad) in der Lage, ihren derzeitigen „Stand“ zu halten und somit ihren Beruf als Lehrerin auszuüben sowie ihren Haushalt und ihre Familie weitgehend selbst zu versorgen. Auch der Chefarzt des XXX empfiehlt das Weiterführen der aktuellen Therapie, um den Zustand der Patientin in der derzeitigen Art und Weise auf Dauer aufrechtzuerhalten. Die Klägerin zeige sich dem Alter und dem Querschnittszustand entsprechend in sehr gutem Allgemeinzustand und Ernährungszustand. |
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| | Angesichts dieser fachärztlichen Bescheinigungen steht für die Kammer ferner fest, dass die Klägerin therapeutisch gerade auf das konkrete, von ihr angeschaffte Liege-Dreirad der Marke XXX, Modell: „XXX“ angewiesen ist. |
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| | Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie sich bereits vor 23 Jahren ein Dreirad angeschafft hatte. Dieses habe sich für sie als nicht einsatzfähig erwiesen, da es in den Kurven instabil gewesen sei. Zudem lasse ihr muskulärer Zustand ein Treten nach unten nicht zu. Bei einem Liegerad könne sie, was ihr möglich sei, nach vorne treten. Sie habe sich daher 2004 von dem Hersteller XXX ein Liegerad ohne Motor für 2.500, -- EUR angeschafft. Die Kosten seien von der Beihilfestelle erstattet worden. Das Training mit diesem Liege-Dreirad sei bei ihr – so auch die fachärztlichen Stellungnahmen – therapeutisch sehr erfolgreich gewesen. Als sie Ersatz benötigt habe, habe sie sich daher für das Nachfolgemodell ihres bisherigen Liege-Dreirads des Herstellers XXX entschieden. Sie habe nunmehr ein Liege-Dreirad mit Elektromotor gewählt, weil ihre Beinkraft immer mehr nachlasse und es ihr unmöglich sei, sich aus der liegenden Position ohne fremde Hilfe zu erheben. So sei es ihr nicht möglich, ohne Motor Steigungen zu bewältigen. Auch könne sie in diesen Fällen nicht umdrehen, weil sie nicht ohne fremde Hilfe aus dem Liegedreirad aussteigen könne. Angesichts dieser nachvollziehbaren und plausiblen Angaben hält die Kammer auch gerade das von der Klägerin angeschaffte konkrete Liege-Dreirad des Herstellers XXX erforderlich, um einen Therapieerfolg zu erzielen. |
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| | Da nach allem die Klägerin das von ihr angeschaffte Liegedreirad ausschließlich zur Therapie nutzen kann, kann dieses im konkreten Fall der Klägerin auch nicht der allgemeinen Lebensführung zugerechnet werden, so dass eine Beihilfefähigkeit nicht durch Nr. 2.3 der Anlage zur Beihilfeverordnung ausgeschlossen ist. |
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| | Die Aufwendungen der Klägerin für das Liege-Dreirad sind nach allem beihilfefähig. Nach dem für die Klägerin geltenden Bemessungssatz von 70 Prozent folgt hieraus ein Beihilfeanspruch „brutto“ in Höhe von 5.600, -- EUR. Dieser Beihilfeanspruch ist allerdings um den Selbstbehalt von 300, -- EUR zu mindern, so dass der Klägerin letztlich „netto“ 5.300, -- EUR auszuzahlen sind. |
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| | Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. Ob das konkrete Liegedreirad der Klägerin ein Behindertendreirad zur Therapie im Sinne der Nr. 2.1 der Anlage zur Beihilfeverordnung ist, ist eine Frage der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. |
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