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| | Die Entscheidung hängt davon ab, wie die Unterpositionen 7306 3077 und 8302 4190 KN in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1238/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 (ABl. Nr. L 348/36) auszulegen sind. Der vorlegende Senat hat Zweifel, ob die vom beklagten Hauptzollamt vorgenommene Einreihung in Unterposition 7306 3077 KN zutreffend ist. |
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| | Der vorlegende Senat geht davon aus, dass es sich bei den von der Klägerin als Gardinenstangen eingeführten Waren entweder um solche der Unterposition 7306 3077 KN (andere Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl) oder um solche der Unterposition 8302 4190 KN (andere Baubeschläge als für Türen, Fenster und Fenstertüren) handelt. Die von der Klägerin bei der Zollanmeldung angegebenen Unterpositionen 8302 4200 KN (Beschläge und ähnliche Waren aus unedlen Metallen, andere als Baubeschläge, für Möbel) und 8302 4900 900 KN (Beschläge und ähnliche Waren aus unedlen Metallen, andere als Baubeschläge, andere als für Möbel, nicht für die zivile Luftfahrt) hält der Senat nicht für einschlägig. |
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| | Den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN zufolge ist für die Einreihung der Waren der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend, während die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise darstellen. Auch wenn sie nicht verbindlich sind, stellen die Erläuterungen zum HS und zur KN wichtige Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen dar (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2019 Rs. C-306/18, ECLI:EU:C:2019:414 – KORADO – Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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| | Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das für die zolltarifliche Einreihung von Waren entscheidende Kriterium allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 25. Februar 2016, Rs. C-143/15, ECLI:EU:C:2016:115 – G. E. Security – Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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| | Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dieser Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen muss (vgl. Urteile des EuGH vom 13. Juli 2006, Rs. C-514/04, ECLI:EU:C:2006:464 – Uroplasty – Rn. 42; vom 22. September 2016 Rs. C-91/15, ECLI:EU:C:2016:716 – Kawasaki Motors Europe – Rz. 56 und vom 26. April 2017, Rs. C-51/16, ECLI:EU:C:2017:298 – Stryker EMEA Supply Chain Services – Rn. 40). Um in die Tarifposition für eine Verwendung eingereiht werden zu können, ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass die alleinige oder ausschließliche Zweckbestimmung des einzureihenden Erzeugnisses dieser Verwendung entspricht. Ausreichend ist, dass diese Verwendung seine wesentliche Zweckbestimmung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des EuGH vom 9. August 1984, Rs. C-395/93, ECLI:EU:C:1994:318 – Neckermann Versand – Rn. 8 und 9; vom 13. Juli 2006, Rs. C-14/05, ECLI:EU:C:2006:465 – Anagram International – Rn. 26; vom 17. Juli 2014 Rs. C-480/13, ECLI:EU:C:2014:2097 – Sysmex Europe – Rn. 32). |
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| | Nach den Anmerkungen 2 Satz 1 Buchstabe c zu Abschnitt XV, die nach den AV 1 für die Einreihung maßgeblich sind, gelten Waren der Position 8302 HS als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit". In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" (Satz 2 der Anmerkung 2). Der Senat geht dabei davon aus, dass es nicht darauf ankommt, ob die eingeführte Stange für sich genommen als Baubeschlag angesehen werden könnte oder lediglich als Teil davon. Denn nach Anmerkung 1 Satz 1 und den ErlHS 02.0 Satz 1 zu Kapitel 83 werden Teile aus unedlen Metallen von Waren des Kapitels 83 wie die entsprechenden Waren eingereiht. Die Ausnahmen in Anmerkung 1 Satz 2 und den ErlHS 02.0 Satz 2 zu Kapitel 83 hält der Senat nicht für einschlägig. |
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| | In Satz 3 der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV heißt es: Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81. Daher ist zunächst eine Einreihung in Position 8302 HS zu prüfen. |
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| | Der nach den AV 1 maßgebliche Wortlaut der Position 8302 HS lautet, „Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen“. Hier könnte die Unterposition 8302 4190 KN zutreffend sein (andere Baubeschläge als für Türen, Fenster und Fenstertüren). |
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| | Nach den ErlHS zu Position 8302 gehören zu den Waren dieser Position als Baubeschläge und ähnliche Waren für Gebäude unter anderem auch Befestigungsmaterial und Zubehör für Fenster- und Türvorhänge, wie Gardinenstangen, Rohre, Rosetten, Stützen, Vorhanghalter, Klemmen, Ringe (Rz. 16.0). |
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| | Da das entscheidende Kriterium bei der Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind, muss sich die Funktion als den Beschlägen ähnliche Ware aus den als Gardinenstangen eingeführten Rohren selbst ergeben. |
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| | Die Tatsache, dass die Rohre mit einem Label versehen sind, aus dem die vorgesehene Verwendung als Gardinenstange hervorgeht, ist nach Auffassung des Senates für eine Einreihung in Position 8302 HS isoliert betrachtet nicht ausreichend, sondern lediglich ein Hinweis auf die bezweckte Verwendung. Allerdings treten weitere objektive Kriterien hinzu, die auf eine Verwendung als Gardinenstange hinweisen. |
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| | So sind die Stangen einzeln foliert und die Rohrenden mit Kunststoffstopfen versehen, was auf eine Verwendung als Dekorationsobjekt oder zumindest auf eine Verwendung hinweist, bei der es auf das äußere Erscheinungsbild der Ware ankommt in Abgrenzung zu einer Verwendung als Rohrleitung. Auch werden die Kunststoffstopfen, mit denen die Rohrenden jeweils versehen sind, bei Gardinenstangen in der Praxis häufig anstelle von Dekorendstücken verwendet. Die vom Senat in Augenschein genommenen Rohre wiesen zwar weder Bohrungen noch Gewinde, Federn, Nuten oder ähnliche Merkmale auf; allerdings ist die Oberfläche der Rohre galvanisiert, was den Rohren ein kupferfarben marmoriertes Aussehen verleiht, oder farbig lackiert. Beide Oberflächen sprechen nach Auffassung des vorlegenden Senates für eine Verwendung als Dekorationsobjekt oder Beschlag. |
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| | Die ErlHS zu Position 8302 weisen in Rz. 16.0 ausdrücklich auf eine Einreihung von Gardinenstangen und Rohren in diese Position hin. Soweit die ErlHS in Rz. 17.1 vorsehen, dass Gardinenstangen, Rohre und Stäbe für Vorhänge aus Metall, die nur auf Länge geschnittene, auch gelochte Profile, Rohre und Stäbe sind, nach ihrer Beschaffenheit eingereiht werden, schließt dies eine Einreihung der vorliegend zu beurteilenden Waren in Position 8302 HS nicht aus. Nach Auffassung des Senates sind die von der Klägerin eingeführten Rohre aufgrund ihrer Oberflächenbehandlung gerade nicht nur auf Länge geschnitten. |
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| | Für eine Einreihung in Position 8302 HS spricht zudem, dass andernfalls trotz der ausdrücklichen Erwähnung von Gardinenstangen und Rohren in der ErlHS zu dieser Position kaum ein Fall denkbar wäre, in dem aus den objektiven Eigenschaften des Rohres selbst eine Verwendung als Gardinenstange hervorginge. |
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| | Sollte die erste Frage verneint werden, ist weiter zu fragen, ob eine Einreihung der beschriebenen Ware in Unterposition 8302 4190 KN dann in Betracht kommt, wenn die Stangen zusammen mit weiteren Teilen eingeführt werden, aus denen der Verwendungszweck als Gardinenstange ersichtlich ist, auch wenn die Rohre nicht zusammen mit den weiteren Teilen als Set verpackt sind und auch nicht in passender Stückzahl eingeführt werden. |
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| | Unstreitig werden die Rohre von Unterposition 8302 4190 KN erfasst, wenn sie als Set zusammen mit Teilen des Baukastensystems eingeführt werden. Dies wurde der Klägerin im Rahmen einer verbindlichen Zolltarifauskunft vom 20. August 2015 auch bestätigt (vZTA DE 19239/14-1 für zwei Rohre und ein Verbindungsstück, zusammen in einem Karton verpackt). Fraglich ist, ob dies auch dann gilt, wenn die Rohre zwar nicht mit weiteren Teilen als Set verpackt sind, aber zusammen mit weiteren Teilen des Baukastensystems eingeführt werden, aus denen die Verwendung als Gardinenstange ersichtlich ist, auch wenn die Stückzahlen der weiteren Teile aufgrund der Verwendung in einem Baukastensystem nicht auf die der Rohre abgestimmt sind. |
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| | Sollten die genannten objektiven Merkmale für eine Einreihung in Unterposition 8302 4190 KN nicht ausreichen, wären die als Gardinenstangen eingeführten Waren in Unterposition 7306 3077 KN einzureihen. |
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| | Position 7306 HS lautet „Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl“. Unstreitig wären die von der Klägerin als Gardinenstangen eingeführten Waren jedenfalls |
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