Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 3869/19.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
4Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die von den Klägern aufgeworfene Frage,
5ob eine alleinstehende Frau mit minderjährigen Kindern in der pakistanischen Gesellschaft in einer Weise diskriminiert wird, die ihr letztlich jegliche materielle und immaterielle Lebensgrundlage entzieht,
6führt nicht zur Berufungszulassung. Die Kläger zeigen bereits nicht auf, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren stellen würde. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass ihnen die vorgetragene Trennung von dem Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. und 3. sowie die daraus folgende Ächtung durch die eigene Familie nicht geglaubt werden könnten (Urteilsabdruck Seite 6, dritter Absatz). Dem sind die Kläger nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen entgegen getreten.
7Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG.
8Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- 4 A 869/16 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)