Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 742/19
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.5.2019 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Ihm fehlt das Rechtsschutzinteresse.
2Das Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann.
3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2016 – 4 B 1437/15 –, GewArch 2016, 434 = juris, Rn. 3 f., m. w. N.
4Das ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass der Antragsteller sein Gewerbe zum 6.9.2019 abgemeldet hat und dieser hat trotz gerichtlicher Anfrage keine Anhaltspunkte dafür mitgeteilt, weshalb das Rechtsschutzinteresse an einer Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gleichwohl fortbestehen sollte. Ausgehend davon geht der Senat mangels abweichender Anhaltspunkte von einer Aufgabe der von der angefochtenen Ordnungsverfügung betroffenen Betriebsstätte aus.
5Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 8.6.2017 – 4 B 445/17 –, juris, Rn. 4, und vom 7.7.2016 – 4 B 172/16 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
6Hat aber der Antragsteller seinen Gaststättenbetrieb aufgegeben, so beschwert es ihn nicht mehr, wenn er beim Betrieb seines Shisha-Cafés bis zum Abschluss des Klageverfahrens die Einhaltung des Rauchverbots nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Nr. 7 NiSchG NRW sicherstellen muss.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
8Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 B 1437/15 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 445/17 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 172/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Nr. 7 NiSchG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x