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| | Die Klage, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO), ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihr über den zuerkannten subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) hinaus die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zuzuerkennen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar hat auch der Berichterstatter keine Zweifel am von der Klägerin geschilderten Sachverhalt, als beschnittene Frau eine Zwangsverheiratung mit körperlichen Misshandlungen und der Drohung, die Töchter beschneiden zu lassen, erlebt zu haben. Doch rechtfertigt dieser festgestellte Sachverhalt aus Rechtsgründen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. |
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| | Maßgeblicher Unterschied zwischen § 3 AsylG (Flüchtlingseigenschaft) und § 4 AsylG (subsidiärer Schutz) ist, wie bereits ein Blick auf den Wortlaut beider Bestimmungen zeigt, die Merkmalbezogenheit der Verfolgung bei § 3 AsylG („Verfolgung wegen ...“; vgl. dazu auch § 3a Abs. 3 AsylG und das Erfordernis der Verfolgungsgründe nach Art. 10 der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU). Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nur dann Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Weitere Anforderungen regeln die §§ 3a bis 3e AsylG. Nach Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU kommt dabei Vorverfolgten die tatsächliche Vermutung zugute, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften, was dem Tatrichter im Rahmen freier Beweiswürdigung obliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris). |
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| | Nach diesen Maßgaben kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Klägerin nicht in Betracht. Soweit sie sich auf eine ihren Töchtern drohende Zwangsbeschneidung beruft, richtet sich diese nicht gegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale der Klägerin selbst. Es gibt zudem stichhaltige Gründe dafür, dass sich die von ihr erlebte Zwangsbeschneidung nicht wiederholen wird (dazu 1.) und es fehlt an der erforderlichen Merkmalbezogenheit der erlittenen Zwangsverheiratung (dazu 2.). |
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| | 1. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Guinea eine erneute Zwangsbeschneidung drohen würde. |
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| | Nach den verfügbaren Erkenntnisquellen wird in Guinea landesweit Genitalverstümmelung an fast allen Mädchen praktiziert (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 05.07.2019, S. 9; Terre des Femmes, Weibliche Genitalverstümmelung, Guinea, 01.09.2016). Dem entspricht die Angabe der Klägerin, diese schlimme Verletzung bereits erlitten zu haben. Es gibt aber stichhaltige Gründe, die eine Wiederholung dieser Art der Verfolgung im Falle einer Rückkehr der Klägerin entkräften (Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU). Den vorhandenen Erkenntnisquellen lassen sich nämlich keinerlei Hinweise auf eine erneute Beschneidung nach einem Auslandsaufenthalt entnehmen. Dies dürfte in vielen Fällen medizinisch auch nicht mehr möglich sein oder jedenfalls von den Beschneidungsbefürwortern nicht mehr für nötig gehalten werden; davon geht auch die Klägerin aus (den Wegfall der Wiederholungsträchtigkeit einer erlittenen Beschneidung in einem anderen Herkunftsland auch bejahend BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 29.17 - BVerwGE 162, 44 juris Rn.38). |
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| | 2. Die erforderliche Merkmalbezogenheit der erlittenen verabscheuungswürdigen Zwangsverheiratung mit Misshandlungen, welche der Klägerin bei einer Rückkehr wieder drohen könnten, lässt sich nicht ausreichend erkennen. |
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| | Als eine bestimmte soziale Gruppe gilt nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, der Art. 10 Abs. 1 Buchst d der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU entspricht, eine Gruppe insbesondere dann, wenn |
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| | - ihre Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht oder nur äußerst schwer verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten |
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| | - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. |
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| | Diese Merkmale müssen - zumindest regelmäßig („insbesondere“) - kumulativ vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.09.2019 - 1 B 54.19 - juris). Die Klägerin führt hierzu aus, sie habe (vor ihrer Zwangsverheiratung) zur sozialen Gruppe „lediger Frauen aus Familien, deren traditionelles Selbstverständnis auch eine Zwangsverheiratung gebiete“ gehört. |
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| | a) Es erscheint schon fraglich, ob in Guinea nur Frauen zwangsverheiratet werden und damit dieser Zwang (nur) an ihr Geschlecht oder ihre geschlechtliche Identität anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG). So hat ein am selben Verhandlungstag wie die Klägerin angehörter Mann aus Guinea angegeben, seine Familie habe ihn mit 15 Jahren zwangsverheiraten wollen, um ihn loszuhaben (vgl. das Verfahren A 2 K 5633/18). Auch die Erkenntnisquellen hierzu (vgl. etwa OECD, Social Institutions & Gender Index 2019, Amnesty International, Auskunft über Zwangsverheiratung in Guinea, 29.05.2018) sind nicht eindeutig. Allerdings dürfte es nur bei zwangsverheirateten Frauen oder jedenfalls bei ihnen wesentlich häufiger zu Misshandlungen in der Ehe kommen (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 05.07.2019, S. 9; OECD, Social Institutions & Gender Index 2019, S. 5). |
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| | b) Die somit erforderliche Nuancierung („zwangsverheiratete Frauen, die in der Ehe Misshandlungen erfahren“) macht es jedenfalls unmöglich, die Betroffenen als eine von ihrer Umgebung wahrnehmbare abgegrenzte Gruppe nach § 3b Abs. 1 Nr. 4b AsylG aufzufassen (so in einem vergleichbaren Fall aus einem anderen Herkunftsland auch VG Karlsruhe, Urt. v. 19.07.2019 - A 10 K 15283/17 - juris; a.A. gerade zu Guinea - allerdings ohne das Erfordernis des § 3b Abs. 1 Nr. 4b AsylG zu subsumieren - VG Münster, Urt. v. 24.01.2020 - 4 K 534/18.A - juris). Es kann dabei nur auf die Sichtweise der übrigen Gesellschaft ankommen (BVerwG, Beschl. v. 17.09.2019 - 1 B 45.18 - juris; Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 3b Rn. 21). Dieser ist die abgrenzbare Zuordnung solcher betroffenen Frauen nicht möglich. |
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| | 3. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylG), sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). |
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