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| | Der Kläger wendet sich bei begehrter Fortsetzung des Klageverfahrens, welches ursprünglich unter dem Aktenzeichen Ayy bei Gericht anhängig war, gegen eine Entscheidung der Beklagten, mit welcher sein Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt wurde. |
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| | Der Kläger, wohl ein am … geborener nigerianischer Staatsangehöriger, will im Jahr 2014 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist sein. Am 10.02.2015 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Anhörung des Klägers lehnte das Bundesamts für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag mit Bescheid vom ... 2017 vollumfänglich ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Für die vorab per Fax erhobene Klage wurden beim Verwaltungsgericht irrtümlich zwei Verfahren angelegt, die bei unterschiedlichen Kammern unter den Aktenzeichen Azz und Azzzz geführt wurden; im Verfahren Azz wurde der Nachname des Klägers (zunächst) fehlerhaft erfasst. Die bei der X. und X. Kammer geführten Verfahren wurden vom Klägervertreter jeweils separat begründet, ohne dass auf die doppelte Rechtshängigkeit hingewiesen worden wäre. Für das Verfahren Azz wurde Prozesskostenhilfe beantragt und zum Teil auch bewilligt. Das bei der X. Kammer geführte Verfahren wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit klagabweisendem Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25.05.2018 – Azzzz – abgeschlossen. Das Urteil wurde am 10.07.2018 rechtskräftig. Das bei der X. Kammer anhängige Verfahren wurde nach am 30.08.2018 erfolgter Klagerücknahme eingestellt. |
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| | Am 05.09.2018 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 12.12.2018 wurde der Antrag – vollumfänglich - abgelehnt. Der Bescheid wurde zum Zwecke der Zustellung am 13.12.2018 zur Post gegeben. |
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| | Hiergegen erhob der Kläger am 19.12.2018 Klage, die unter dem Aktenzeichen Ayy geführt wurde. Die Klage wurde trotz wiederholter Aufforderung (21.12.2018 und 13.03.2019) des Gerichts nicht begründet. Mit Schreiben des Gerichts vom 06.05.2019 wurde der Kläger aufgefordert, das Verfahren zu betreiben und die Klage zu begründen. Zugleich erfolgte ein Hinweis auf die Folgen des Nichtbetreibens. Das Schreiben wurde dem Klägervertreter am 08.05.2019 zugestellt. |
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| | Am 17.06.2019 wurde dem Gericht zum Aktenzeichen Ayy eine Klagebegründung vorgelegt. Ärztliche Atteste wurden nachgereicht. |
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| | Mit Beschluss des Gerichts vom 25.06.2019 wurde das Verfahren Ayy wegen Nichtbetreibens eingestellt. Die am 17.06.2019 eingegangene Klagebegründung sei zu spät erfolgt. |
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| | Am 06.07.2019 wurde zum Aktenzeichen Azzzz seitens des Klägers ausgeführt, die Klage sei doch am 17.06.2017 begründet worden. Es werde Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung und Fortführung des Verfahrens beantragt. Erneut wurde die Klagebegründung vom 17.06.2018 zum Aktenzeichen Ayy unter Vorlage eines Faxprotokolls, ebenfalls zu dem Aktenzeichen Ayy, vorgelegt. |
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| | Der Kläger beantragt (sachdienlich ausgelegt), |
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| | das Verfahren fortzusetzen und den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2018 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG vorliegt. |
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| | Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), |
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| | Mit Beschluss vom 18.02.2020 wurde das Verfahren auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. |
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| | Dem Gericht lagen die einschlägigen Behördenakten der Beklagten in elektronischer Form als PDF Version vor. Auf diese Akten sowie die in der Sache gewechselten Schriftsätze wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Ferner lagen dem Gericht die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens Ayy, des Verfahrens Azzzz und des Verfahrens Azz vor. Auch hierauf wird Bezug genommen. |
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