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| | Die gemäß § 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist unbegründet. |
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| | Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 07.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2017 mit dem die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 18.03.2017 als Arbeitsunfall ablehnte. Die hier vorliegende kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann der Versicherte an Stelle gerichtlicher Feststellung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 46/03 R, zitiert - wie alle nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen - nach juris) auch die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles als Element eines jeglichen Leistungsanspruchs im Wege der Verpflichtungsklage verlangen (Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 mit weiteren Ausführungen zur Anspruchsgrundlage; speziell zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles BSG, Urteil vom 15.05.2012, B 2 U 8/11 R). |
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| | Das SG hat die Beklagte zu Recht unter Aufhebung des Bescheides vom 07.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2017 verpflichtet, das Ereignis vom 18.03.2017 als Arbeitsunfall anzuerkennen, da es sich bei dem Ereignis vom 18.03.2017 um einen Arbeitsunfall handelte. |
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| | Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist erforderlich (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 5/04 R), dass das Verhalten des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine bestimmte Handlung in einem solchen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich der versicherten Tätigkeit steht, ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten. |
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| | Dem Versicherungsschutz unterfällt nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der versicherte Weg beginnt und endet nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich mit dem Verlassen und der Rückkehr in den häuslichen Wirkungskreis und zwar konkret mit Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes (BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 2 U 1/06 R, Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 18.03.2013, B 2 U 10/12 R, Rdnr. 14). |
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| | Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84). Dies gilt auch für den inneren Zusammenhang und damit die Handlungstendenz (BSG, Urteil vom 30.04.1985). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 24/84). |
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| | Zu Recht hat das SG eine verrichtete Tätigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls bejaht. |
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| | Nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII sind kraft Gesetzes auch Personen versichert, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen. Der Kläger unterfiel im Zeitpunkt des Unfalls diesem versicherten Personenkreis. |
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| | Der DRK Ortsverein T. e.V. gewährt nach § 4 Abs. 1 der DRK-Satzung T. u.a. Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen und verhütet und lindert menschliche Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben. Seine Mitglieder sind nach § 18 Abs. 2 der DRK-Satzung T. grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der DRK Ortsverein T. e.V. stellt somit ein Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII dar. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. |
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| | Ebenfalls unstreitig war der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls am 18.03.2017 nicht damit befasst (Handlungstendenz), eine originär satzungsmäßige Aufgabe nach § 4 Abs. 1, 2 oder 3 der DRK-Satzung T. zu erfüllen. Insbesondere erfüllte er keine Aufgabe nach § 4 Abs. 2 Buchst. c) Nr. 2 der DRK-Satzung T. , da es bei dem Besuch der Generalversammlung des Ortsvereins Bad R. e.V. nicht um die Pflege der Zusammenarbeit und Gemeinschaft der Mitglieder des Ortsvereins T. e.V. ging. |
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| | Allerdings umfasst der Versicherungsschutz des § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII auch solche Handlungen und Maßnahmen, die sich durch das Vorhandensein des Betriebes selbst und seine Beziehungen zum öffentlichen Leben ergeben (BSG, Urteil vom 29.11.1990, 2 RU 27/90, Rdnr. 25). Entscheidend für das Bestehen von Versicherungsschutz ist, dass die unfallbringende Tätigkeit in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt (BSG, Urteil vom 27.02.1985, 2 RU 10/84, Rdnr. 15). Geschützt ist der gesamte Aufgabenbereich des jeweiligen Unternehmens einschließlich der organisatorischen, administrativen, sozialen bzw. vereinsrechtlichen Belange (BSG, a.a.O., Rdnr. 15) und der Tätigkeiten, die wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit dienen (BSG, Urteil vom 29.11.1990, 2 RU 27/90, Rdnr. 25, 27), wobei es genügt, dass der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, dass die Tätigkeit geeignet ist, den Interessen des Betriebes zu dienen, und dass diese subjektive Meinung in dem objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (BSG, Urteil vom 29.11.1990, 2 RU 16/90; Urteil vom 04.08.1992, 2 RU 39/91). |
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| | Zum Unfallzeitpunkt befand sich der Kläger in seiner Eigenschaft als ehrenamtlicher Vorsitzender des DRK Ortsvereins T. e.V. auf dem Weg zur Generalversammlung des befreundeten DRK Ortsvereins Bad R. e.V., um dort Grußworte zu sprechen und im Anschluss an die Versammlung ggf. noch einige Termine mit den Verantwortlichen des Ortsvereins Bad R. e.V. abzuklären. Er verfolgte in seiner Funktion als Vorsitzender mit der geplanten Teilnahme somit sowohl repräsentative als auch organisatorische Belange. |
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| | Darüber hinaus kam er seiner Verpflichtung nach enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit allen Verbänden des DRK und deren Mitgliedern nach § 11 Abs. 1 der DRK-Satzung T. nach. Nach diesen Bestimmungen arbeitet der Ortsverein mit allen Verbänden des DRK und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten (§ 11 Abs. 1 Satz 2 der DRK-Satzung T. ). Die Vereinssatzung sieht somit gerade auch eine Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Verbänden des DRK und auch den Austausch wichtiger Angelegenheiten vor und zwar unabhängig davon, ob eine vom Landes- und Kreisverband genehmigte und dem Bundesverband angezeigte Partnerschaft der Ortsvereine nach § 12 Abs. 3 der DRK-Satzung T. vorliegt. |
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| | Die Teilnahme des Klägers als Vorsitzender des Ortsvereins T. e.V. an der Generalversammlung des Ortsvereins Bad R. e.V. stand somit in einem inneren Zusammenhang zur Aufgabe des DRK und unterfällt daher dem Versicherungsschutz des § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII. |
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| | Die von der Beklagten vorgebrachten Einwände ändern hieran nichts. Es erschließt sich schon nicht, weshalb die Fahrtdauer und die im Anschluss an die Generalversammlung geplante Anwesenheitsdauer gegen einen inneren Zusammenhang zur Aufgabe des DRK sprechen und den bloß freundschaftlichen Charakter der Teilnahme daran zum Ausdruck bringen sollen. Die räumliche Entfernung der beiden Ortsvereine sagt grundsätzlich nichts über deren Zusammenarbeit und gemeinsame Zukunftspläne aus. Immerhin führen die beiden Vereine trotz dieser Distanz gemeinsame Übungen und Fortbildungen durch. Auch spricht ein lediglich „kurzes Beisammensein“ im Anschluss an die Generalversammlung nicht gegen einen inneren Zusammenhang, da dieser auch dann gegeben ist, wenn zwar keine ausführliche Einsatzplanung betrieben wird, sondern lediglich gemeinsame Termine abgesprochen werden. Gegen den inneren Zusammenhang spricht auch nicht die Tatsache, dass der Ortsverein T. e.V. und der Ortsverein Bad R. e.V. unterschiedlichen Landesverbänden angehören. § 11 Abs. 1 der DRK-Satzung T. sieht gerade vor, dass der Ortsverein T. e.V. mit allen Verbänden des DRK und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammenarbeitet. Eine Beschränkung auf eine Zusammenarbeit mit lediglich dem eigenen Landesverband angehörenden Kreis- und Ortsvereinen erfolgt gerade nicht. Dass es sich bei dem Einladungsschreiben zur Generalversammlung nicht um ein ausdrücklich an den Ortsverein T. e.V. gerichtetes und somit personalisiertes Schreiben handelte, ist ebenfalls kein Beleg für ein bloß „geselliges“ Beisammensein ohne inneren Zusammenhang zur Aufgabe des DRK. Zum einen gelangte diese Einladung zum Ortsverein T. e.V., so dass gerade auch der Ortsverein T. e.V. eingeladen wurde. Zum anderen sagt dies nichts über den tatsächlich geplanten Ablauf des Zusammentreffens aus. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Generalversammlung des Ortsvereins Bad R. e.V. nicht den Hauptzweck verfolgte, den Gästen als Akt der Höflichkeit Grußworte zu ermöglichen. Allerdings spielt die Handlungstendenz des Ortsvereins Bad R. e.V. vorliegend keine Rolle, sondern ausschließlich diejenige des Klägers als Vorsitzender des Ortsvereins T. e.V. Dieser verfolgte durch die Teilnahme an der Generalversammlung jedoch gerade auch repräsentative - Grußworte als Vorsitzender und damit Repräsentant seines Vereins zu sprechen - und nicht bloß „gesellige“ Zwecke. Die geplante Teilnahme des Klägers als Vorsitzender des Ortsvereins T. e.V. stellte somit gerade keine Freizeitgestaltung dar, die nicht vom Versicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII umfasst wäre. |
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| | Da die Teilnahme an der Generalversammlung des Ortsvereins Bad R. e.V. unter Verfolgung repräsentativer und organisatorischer Belange eine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII darstellt, ist auch der Weg - hier konkret die Fahrt mit dem Mannschaftsbus auf der Autobahn A 5 - zu dieser Veranstaltung nach § 8 Abs. 2 SGB VII versichert. |
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| | Der Kläger erlitt bei dem Zusammenstoß des Mannschaftsbusses mit dem anderen Kraftfahrzeug ein Hochrasanztrauma mit Schädelprellung und Schulterprellung links. Ein Gesundheitserstschaden liegt vor. |
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| | Das Ereignis vom 18.03.2017 war daher ein Arbeitsunfall. |
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| | Dem Antrag der Beklagten, weitere Sachverhaltsermittlungen dahingehend durchzuführen, ob zwischen dem DRK Ortsverein T. e.V. und dem DRK Ortsverein Bad R. e.V. eine Partnerschaft nach § 12 Abs. 3 der DRK-Satzung T. mit der entsprechenden Genehmigung von Landes- und Kreisverband und Anzeige beim Bundesverband besteht, muss der Senat nicht nachkommen, da es hierauf nicht ankommt. |
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| | Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), da sie keine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (vgl. BSG, Beschluss vom 07.10.2015, B 14 AS 255/15 B, Rdnr. 2). Auch weicht die vorliegende Entscheidung nicht von höherinstanzlicher Rechtsprechung ab (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Entgegen der Auffassung der Beklagten weicht der Senat gerade nicht von dem Urteil des BSG vom 27.02.1985 (2 RU 10/84) ab. Das BSG vertrat in diesem Urteil die Auffassung, dass auch nicht mit dem Kernbereich der grundsätzlich versicherten Tätigkeit zusammenhängende Tätigkeiten versichert sind, sofern die unfallbringende Tätigkeit in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt. Einen solchen inneren Zusammenhang zwischen der Teilnahme des Klägers an der Generalversammlung des DRK Ortsvereins Bad R. e.V. und der kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 SGB VII versicherten Tätigkeit in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder des Zivilschutzes bejaht der Senat hier auf Grund der Umstände des Einzelfalles. |
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