Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1064/20.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12.2.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
3Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2020 – 4 A 2933/20.A –, juris Rn. 3 f., m. w. N.
5Der Kläger zeigt weder die Entscheidungserheblichkeit noch die allgemeine Klärungsbedürftigkeit der sinngemäß aufgeworfenen Fragen auf,
6ab wann eine Vorverfolgung angenommen werden kann und
7ob eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann von Staat ausgeht, wenn sie von staatlichen Organisationen ausgeführt wird oder eine solche Gefahr bereits dann zu bejahen ist, wenn diese Gefahr zwar nicht direkt von staatlichen Organisationen ausgeht, jedoch einflussreiche Personen staatliche Organisationen dazu bewegen können, Strafverfahren gegen einen Asylsuchenden zu betreiben.
8Das Verwaltungsgericht hat die Zuerkennung sowohl der Flüchtlingseigenschaft als auch des subsidiären Schutzes sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sowohl wegen einer nicht festzustellenden asylrechtlich relevanten Intensität des vom Kläger geschilderten Verfolgungsschicksals als auch eigenständig tragend wegen internen Schutzes abgelehnt. Ohne hierauf einzugehen, macht der Kläger lediglich für sein individuelles Einzelschicksal das Bestehen einer Vorverfolgung geltend. Ein Bedürfnis für eine über diesen Einzelfall hinausgehende generelle Klärung, ab wann eine Vorverfolgung angenommen werden kann, ist damit nicht aufgezeigt.
9Bezogen auf die Frage, ob eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG auch dann von einem Staat ausgeht, wenn einflussreiche Personen staatliche Organisationen dazu bewegen können, Strafverfahren gegen einen Asylsuchenden zu betreiben, ist ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit sich diese Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen könnte. Auf die im Zusammenhang mit § 60 Abs. 7 AufenthG unmaßgebliche Frage, ob eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von einem Staat ausgehen muss und wann dies gegebenenfalls der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht ebenso wie das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid – zutreffend – nicht abgestellt.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
11Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 2933/20 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 60 Verbot der Abschiebung 4x
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)