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| | Das Gericht entscheidet gemäß § 105 SGG nach Anhörung der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter, weil der Sachverhalt geklärt ist die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. |
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| | Die kombinierte Leistungs- und Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat die beiden Widersprüche des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat in dem hier streitbefangenen Zeitraum 01.06.2018 bis 04.10.2019 keinen Anspruch auf ungekürzte (Landes- oder Bundes-) Blindenhilfe. Die ihn betreffenden Bescheide vom 25.05.2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08.08.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13.08.2018 sind jeweils rechtmäßig und verletzen keine eigenen Rechte des Klägers. Der Beklagte durfte – erstens – auf den Erstantrag des Klägers auf Blindengeld vom 27.03.2018 (Eingang beim Beklagten am 10.04.2018) dieses ab dem 01.06.2018 nur in halber Höhe bewilligen und musste – zweitens – seinen noch in Unkenntnis des Besuches des KFW Mainz bereits am 23.04.2018 ergangenen Erstbewilligungsbescheid über Landesblindengeld aufheben, soweit er es mehr als nur zur Hälfte bewilligt hatte. |
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| | Rechtsgrundlage des Blindengeldes ist § 72 SGB XII: Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach § 72 Abs. 2 SGB XII, anzurechnen (§ 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Dies gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 72 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). § 39a SGB XII ist entsprechend anzuwenden (§ 72 Abs. 1 Satz 4SGB XII). Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich (§ 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert (§ 72 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2 (§ 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Dies gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung (§ 72 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach § 72 Abs. 2 SGB XII gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach § 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XII wird im gleichen Verhältnis gekürzt (§ 72 Abs. 3 Satz 3 SGB XII). Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2 SGB XII) nicht gewährt (§ 72 Abs. 4 Satz 1 SGB XII). Daneben ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist (§ 72 Abs. 4 Satz 2 SGB XII). § 72 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XII gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen (§ 72 Abs. 5 SGB XII). Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des SGB IX erbracht (§ 72 Abs. 6 SGB XII). |
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| | Rechtsgrundlage der teilweisen Aufhebung des Landesblindengeldes sind § 45 i. V. m. §§ 1 ff. BliHG: Blinde, die das erste Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben, oder nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30. April 2004, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 204 vom 4. August 2007, S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 (ABl. L 338 vom 22. Dezember 2010, S. 35), in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigt sind, erhalten zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen eine Landesblindenhilfe (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BliHG). Blindengeld erhalten auch Blinde, die sich in Heimen oder gleichartigen Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, wenn sie zur Zeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Baden-Württemberg hatten und nicht nach der Regelung im Aufenthaltsland Blindengeld erhalten (§ 1 Abs. 1Satz 2 BliHG). Dies gilt auch für Personen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder bei denen durch Nr. 1 nicht erfaßte, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, daß sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1 gleichzuachten sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BliHG). Die Landesblindenhilfe wird Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe eines Betrages von 410 Euro monatlich, Blinden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe eines Betrages von 205 Euro monatlich gewährt (§ 2 Abs. 1 BliHG). Die Landesblindenhilfe beträgt 50 vom Hundert der Beträge nach § 2 Abs. 1 BliHG, wenn sich Blinde in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befinden und Leistungen zur stationären Pflege nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) oder entsprechende Leistungen aus einem bestehenden Pflegeversicherungsvertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmen oder entsprechende Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt werden oder die Kosten des Aufenthalts ganz oder überwiegend aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BliHG). Dies gilt von dem ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BliHG). Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BliHG gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt (§ 2 Abs. 2 Satz 3 BliHG). Leistungen, die Blinden zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen, werden auf die Landesblindenhilfe angerechnet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BliHG). Entsprechendes gilt insbesondere für Blindenhilfe, die nach den Vorschriften der anderen Bundesländer erbracht wird, und für vergleichbare Leistungen aus anderen Staaten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BliHG). Die Landesblindenhilfe wird auf Antrag gewährt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BliHG). Ändert sich die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe durch Aufenthaltswechsel des Berechtigten innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so bedarf es keines neuen Antrags; die Leistungspflicht des bis zum Aufenthaltswechsel zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe endet mit Ablauf des Monats, der auf den Monat des Aufenthaltswechsels folgt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BliHG). Die Gewährung der Landesblindenhilfe beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des Antragsmonats (§ 5 Abs. 2 BliHG). Eine Änderung oder Einstellung der Zahlung der Landesblindenhilfe wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Voraussetzungen sich geändert haben oder weggefallen sind (§ 5 Abs. 3 Satz 1 BliHG). § 2 Abs. 2 BliHG bleibt unberührt (§ 5 Abs. 3 Satz 2 BliHG). Überzahlte Beträge sind anzurechnen oder einzuziehen (§ 5 Abs. 3 Satz 3 BliHG). Die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen den örtlichen Trägern der Sozialhilfe (§ 7 Abs. 1 BliHG). Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die blinde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BliHG). Hält sich die blinde Person in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf, so ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich sie im Zeitpunkt der Aufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatte (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BliHG). Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält, findet das SGB I und das SGB X entsprechende Anwendung (§ 8 Abs. 1 BliHG). Über Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (§ 8 Abs. 2 BliHG). |
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| | Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit dieser rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Rechtswidrig im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, wenn die begünstigende Rechtsposition aufgrund späterer Kenntnis von Anfang an rechtsfehlerhaft war. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB II darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. |
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| | Gemessen hieran sind die Bescheide zunächst formell rechtmäßig. Der Beklagte ist für die Leistungsgewährungen (bzw. deren Aufhebungen) jeweils sachlich und auch örtlich zuständig, da der Kläger weiterhin einen Lebensmittelpunkt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten unterhält. Es bedurfte nach § 24 Abs. 2 SGB X keiner vorherigen Anhörung des Klägers, da von seinen tatsächlichen Angaben, die seinen Leistungsanträgen bzw. Mitteilungen zugrunde lagen, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen wurde. Die – für die Aufhebung von Verwaltungsakten – nach § 45 Abs. 3 und 4 SGB X maßgeblichen (Ein- bzw. Zehn-Jahres-) Fristen wurden, soweit erforderlich, unproblematisch gewahrt. Die schriftlichen Verwaltungsakte sind schließlich ordnungsgemäß begründet worden. |
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| | Die hier angefochtenen Verwaltungsakte sind auch materiell rechtmäßig. |
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| | Dass dem Kläger dem Grunde nach sowohl Landesblindenhilfe als auch Blindengeld zusteht, stellt der Beklagte nicht in Frage und begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken des Gerichts. Auch bezogen auf die einzig streitbefangene – außerhalb der ferienbedingten Heimataufenthalte – lediglich hälftige Leistungsgewährung sind die angefochtenen Verwaltungsakte nicht zu beanstanden. |
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| | Wenn die Agentur für Arbeit die Lehrgangskosten der Teilnahme eines sehbehinderten Auszubildenden an einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme im BFW Mainz trägt, befindet sich dieser in einer „Einrichtung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 LBHG bzw. § 72 Abs. 3 SGB XII. |
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| | Eine nähere Bestimmung des Begriffes der „Einrichtung“ enthalten § 72 Abs. 3 SGB XII und § 2 des baden-württembergische BliHG zwar jeweils nicht. Die Bedeutung dieser Begriffe lässt sich jedoch aus dem Zweck der gesetzgeberischen Ziele erschließen. Die Gewährung von Landesblindenhilfe und Blindenhilfe hat den Sinn, dem Blinden einen Ausgleich für die durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen zu bieten. Von diesen blindheitsbedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen kann derjenige Blinde entlastet sein, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befindet, sofern dort eine die Mehraufwendungen oder Benachteiligungen mindernde Betreuung in nicht unerheblichem Umfang gewährt wird, so dass in diesem Fall nach der Vorstellung der Gesetzgeber eine Kürzung der (Landes-/Bundes-) Blindenhilfe gerechtfertigt sein kann. Entscheidend ist, ob die Betreuung zu einer erheblichen Entlastung des Blinden von blindheitsbedingten Mehraufwendungen oder Benachteiligungen führt. Nicht erforderlich ist, dass die Betreuung alle Lebensbereiche des Blinden voll erfasst. Andererseits kann in der bloßen Gewährung von Unterkunft und Verpflegung eine die blindheitsbedingten Mehraufwendungen oder Benachteiligungen mindernde Betreuung nicht schon erblickt werden. Für die Anwendung der Kürzungsvorschriften kommt es deshalb darauf an, ob der Blinde im Rahmen der Unterbringung in einer solchen Einrichtung infolge der dort gewährten Leistungen von blindheitsbedingten Mehraufwendungen nicht unerheblich entlastet wird. Welcher Mehraufwand einem Blinden – bedingt durch sein Leiden – im Einzelnen entstehen kann, lässt sich zwar nicht ohne weiteres abschließend umschreiben. Jedoch wird es sich im Allgemeinen um solche Aufwendungen handeln, die einem Blinden etwa durch Teilnahme am kulturellen Leben und durch Kontaktpflege, aber auch durch Teilnahme am Arbeitsleben möglicherweise in größerem Umfang entstehen. Die in der Einrichtung gewährten Betreuungsleistungen müssen sich demnach auf einen oder mehrere dieser Lebensbereiche beziehen (Fortsetzung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zum Landesblindengeld zu der bis zum 31.12.2012 maßgeblichen Rechtslage, vgl. dessen Urteil vom 06. April 2000, 7 S 1967/98, juris). |
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| | In Bezug auf den hier erfolgenden Besuch des BFW Mainz seitens des Klägers ist das Vorliegen eines Eintritts in eine „Einrichtung“ nach § 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bzw. § 2 Abs. 2 BliHG jeweils zu bejahen. Sinn und Zweck des dortigen Aufenthalts im Berufsförderungswerk ist seine dreijährige Berufsausbildung zum Physiotherapeuten. Ausweislich der Selbstdarstellung der online verfügbaren Publikation des BFW Mainz erhält der Kläger dort nicht nur Unterkunft und Verpflegung. Darüber hinaus kommt er dort auch in den Genuss einer blindengerechten Berufsausbildung mit einer eigens hierfür vorgehaltenen Organisations- und Betreuungsstruktur. Dies führt bei ihm und allen anderen Einrichtungsbesuchern zu entsprechender Einsparung eigener Aufwendungen für die Berufsausbildung. Die intensive, blindheitsbedingte Benachteiligungen mindernde Betreuung im Ausbildungsbereich rechtfertigt hiernach die Eingruppierung des Berufsförderungswerks Mainz in die in § 2 Abs. 2 Satz 1 BliHG bzw. § 73 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten „Einrichtungen“. |
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| | Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass das BFW Mainz (sich selbst und) dem Kläger unter dem 06.06.2018 bescheinigt habe, keine „Einrichtung“ im Sinne der Normen zu sein. Das BFW Mainz selbst ist als bloße GmbH nicht dazu berufen, sich selbst irgendeine öffentlich- rechtliche Eigenschaft ab- bzw. zuzusprechen. Als bloße juristische Person des Privatrechts verfügt das BFW Mainz verfügt – anders als der Beklagte und das angerufene Gericht – nicht über die diesbezüglichen hoheitlichen Befugnisse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Eine entsprechende rechtliche oder fachliche Kompetenz des BFW Mainz folgt auch nicht allein aus seiner satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit oder seinem wirtschaftlichen Interesse als Berufsausbildungsstandort, welcher für seine Zielgruppe – d. h. sehbehinderte Physiotherapeuten in Ausbildung – wesentlich attraktiver ist, solange „seine“ Auszubildenden mithilfe entsprechender Gefälligkeitsbescheinigungen für die Dauer von drei Ausbildungsjahren regelmäßig um 347,34 EUR (205,- EUR + 142,34 EUR) monatlich höhere Sozialleistungen in jeweils gut fünfstelliger Gesamthöhe (36 x 347,34 EUR) von den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe rechtswidrig erschleichen können als ihnen nach dem SGB XII bzw. dem baden-württembergischen BliHG eigentlich je Auszubildenden insgesamt zustünden. |
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| | Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundrecht folgt kein subjektives Recht des Klägers vom hiesigen Beklagten so behandelt zu werden, wie die Empfänger anderer örtlicher Leistungsträger von Blindengeld und Landesblindengeld nach den Angaben in der Gefälligkeitsbescheinigung des BFW Mainz vom 06.06.2018 („Wir weisen darauf hin, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Berufsförderungswerk Mainz, Zentrum für Gesundheit und Soziales, die Anspruch auf Blindengeld haben, aus diesem Grund den vollen Satz erhalten.“) wohl behandelt werden, denn durch die vom BFW Mainz und dem Kläger behauptete entgegenstehende Verwaltungs-Praxis eines oder mehrerer anderer Rechtsträger entstünde aus Art. 3 des Grundgesetzes jedenfalls keine Bindung des hier beklagten Sozialhilfeträgers (vgl. Sachs/Nußberger, 8. Aufl. 2018, GG, Art. 3, Rn. 81). |
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| | Ebenso wenig ist der Beklagte hier an den vom Kläger wiederholt vorgelegten Schiedsspruch von 1993 gebunden, weil der Beklagte an dem ihm zugrundeliegenden Verfahren nicht beteiligt gewesen war, zumal sich dieser zwischenzeitlich aufgrund der wesentlichen Änderungen der gesetzlichen Grundlagen und der tatsächlichen Gegebenheiten am BFW Mainz ohnehin erledigt haben dürfte und – worauf der Beklagte zurecht hingewiesen hat – dem Schiedsspruch eine Erstattungsstreitigkeit bzw. ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen hatte. |
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| | Nach alldem erfolgte also wegen des Einrichtungsbesuchs des Klägers die hier – erstens – angefochtene Ablehnung einer mehr als nur hälftigen Bewilligung des Bundesblindengeldes durch den Erstbewilligungsbescheid des Beklagten vom 25.05.2018 (Seite 17 bis 18 des ersten Teils der Behördenakte) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2018 (Seite 21 bis 23 des ersten Teils der Behördenakte) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13.08.2018 (Seit 25 des ersten Teils der Behördenakte) rechtmäßig; die hiergegen gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist daher unbegründet. |
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| | Wegen desselben, bereits am 03.04.2018 aufgenommenen Einrichtungsbesuchs erweist sich die – in Unkenntnis hiervon verfügte – ungekürzte Erstbewilligung des Landesblindengeldes mit Bescheid des Beklagten vom 23.04.2018 (Seite 31 bis 33 des zweiten Teils der Behördenakte) hingegen als anfänglich rechtswidrig (zu hoch zu Gunsten des Klägers). Sie durfte vom Beklagten durch den hier – zweitens – isoliert angefochtenen Änderungsbescheid vom 25.05.2018 (Seite 61 bis 62 des zweiten Teils der Behördenakte) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2018 (Seite 93 bis 95 des zweiten Teils der Behördenakte des Beklagten) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13.08.2018 (Seite 97 des zweiten Teils der Behördenakte) nach § 45 Abs. 1 und 2 SGB X mit Wirkung für die Zukunft ab dem 01.06.2018 aufgehoben werden, soweit dem Kläger vormals mehr als die Hälfte des regelmäßigen Landesblindengeldes bewilligt worden war. Da der Kläger ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides vom 25.05.2018 Ende Mai 2018 hinsichtlich der künftigen Leistungsgewährung über den 31.05.2018 hinaus auf den Bestand der rechtswidrigen Erstbewilligung vom 23.04.2018 auch nicht mehr vertrauen durfte, musste insbesondere sein nicht schutzwürdiges Vertrauen hinter dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung zu Lasten der öffentlichen Kassen zurücktreten. Der Beklagte durfte sein Rücknahmeentschließungs- und auswahlermessen mithilfe seiner Ausführungen im Schreiben vom 25.05.2018 (vgl. Seite 18 des ersten Teils der Behördenakte) fehlerfrei dahingehend ausüben. Indessen bezogen sich seine „Blindenhilfeentscheidungen ab dem Änderungszeitpunkt“ gemäß § 133, 157 BGB analog nach dem hier maßgeblichen Empfängerhorizont des Klägers offenkundig einzig auf das bereits in der Vergangenheit bewilligte und einer Änderung überhaupt zugängliche Landesblindengeld und gerade nicht nur oder auch auf das am selben Tag erstmals bewilligte Bundesblindengeld. |
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| | Da der Kläger deswegen auch mit seinem reinen Anfechtungsbegehren bzw. vollumfänglich unterliegt ist die Klage abzuweisen und nach §193 SGG keine Pflicht zur Erstattung außergerichtlicher Kosten des Klägers auszusprechen. |
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