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| | Die Parteien, deren Arbeitsvertrag sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für kommunale Arbeitgeber geltenden Fassung richtet, streiten darüber, ob die Klägerin, die in der Entgeltgruppe (EG) 9a, Stufe 3 eingruppiert ist, ab dem 01. Januar 2020 oder ab dem 01. Juni 2021 in die Stufe 4 höherzustufen ist. |
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| | Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht seit dem 01. Oktober 2011. Seitdem nimmt die Klägerin im Wesentlichen unverändert Aufgaben des Gemeindevollzugsdienstes wahr. Die Parteien sind tarifgebunden. Neben dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst kommen die diesen ergänzenden Tarifverträge, die von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) abgeschlossen werden, einschließlich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) zur Anwendung. |
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| | Anlässlich der Überleitung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung (Anlage 1 zum TVöD-Allgemeiner Teil - Stichtag 01. Januar 2017) stellte die Klägerin einen Antrag gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA, sie höherzugruppieren. Die Beklagte gruppierte sie rückwirkend ab 01. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 7, Stufe 3 um. Die Klägerin strebte eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9a an. Das lehnte die Beklagte ab. |
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| | Die Klägerin erhob Klage. Das Arbeitsgericht Karlsruhe stellte mit Urteil vom 07. Mai 2019 fest, dass die Klägerin rückwirkend ab dem 01. September 2017 nach der Entgeltgruppe 9a, Stufe 3 zu vergüten sei (7 Ca 127/18). Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht stellte mit Beschluss vom 06. März 2020 fest, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zu Stande gekommen sei (14 Sa 32/19): |
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| „1. Die beklagte Stadt ... zahlt an die Klägerin ab dem 01.06.2018 die Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 Teil A I, 3 der Entgeltordnung zum TVöD VKA. 2. Damit ist der Rechtsstreit erledigt. 3. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.“ |
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| | Eine Berufungsverhandlung hatte am 12. Dezember 2019 stattgefunden. Sie war vertagt worden. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 hatte die Beklagte der Klägerin erklärt, wie vorbesprochen werde sie die Klägerin mit Wirkung ab dem 01. September 2017 in die Entgeltgruppe 8 umgruppieren. Daran hatten sich die Vergleichsverhandlungen der Parteien angeschlossen: |
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| - 03.02. Angebot der Beklagten: ab 01. Januar 2019 EG 9a, Stufe 3 - 04.02. Angebot der Klägerin: ab 01.Juni 2018 EG 9a, Stufe 3, ab 01. Januar 2019 EG 9a, Stufe 4 - 10.02. Angebot der Beklagten: ab 01. September 2018 EG 9a, Stufe 3 - 11.02. Die Klägerin wiederholte ihr Angebot vom 04. Februar. - Die Parteivertreter führten telefonische Vergleichsgespräche. - 18.02. Die Klägerin teilte dem Landesarbeitsgericht den späteren Vergleichstext mit. - 20.02. Vergleichsvorschlag des Landesarbeitsgerichts - 27.02. Annahme des vorgeschlagenen Vergleichs durch die Beklagte - 03.03. E-Mail Klägervertreterin an Beklagtenvertreter: Die Klägerin möchte den Beginn der Stufe 4 auf den 01. September 2020 festlegen. Soweit dazu auf Seiten der Beklagten keine Bereitschaft bestehe, solle die Entgeltstufe offenbleiben (Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 02. September 2020, Prozessakte des Arbeitsgerichts, Bl. 66). - 03.03. Annahme des vorgeschlagenen Vergleichs durch die Klägerin. Die Beklagte habe zugestimmt, über den Beginn der Stufenregelung eine separate Einigung herbeizuführen. |
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| | Im Januar 2020 hatte die Beklagte der Klägerin ein Entgelt der EG 8, Stufe 4 gezahlt, dies aber im Februar wieder auf EG 8, Stufe 3 korrigiert. Nach Abschluss des Prozessvergleichs korrespondierten die Parteien wegen der Stufenzuordnung. Der damalige Bevollmächtigte der Beklagten schrieb der Bevollmächtigten der Klägerin am 17. März 2020, ausgehend von einem falschen Umgruppierungstermin am 01. September 2017, die Klägerin werde am 01. September 2020 in die Stufe 4 kommen. Mit Schreiben vom 08. April 2020 korrigierte er sich. Die Parteien einigten sich nicht über das Datum, zu dem die Klägerin in die Stufe 4 umzugruppieren wäre. |
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| | Die Klage ging am 28. Mai 2020 beim Arbeitsgericht ein und wurde der Beklagten am 05. Juni zugestellt. |
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| Die Klägerin hat vorgetragen, da sie seit dem 01. Januar 2017 unverändert dieselben Aufgaben wahrnehme, richte sich die Höherstufung gemäß § 12 TVöD nach dem Ist-Zustand der von ihr ausgeübten Tätigkeit. Sie habe daher ab dem 01. Januar 2020 einen Anspruch auf ein Entgelt der Stufe 4. |
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| | Die Regelung des § 17 TVöD komme nicht zur Anwendung. Bei der Umgruppierung nach dem Prozessvergleich handle es sich nicht um eine stufengleiche Höhergruppierung i.S. der Tarifnorm. § 17 TVöD setzte die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit voraus. Anderenfalls würde sie schlechtergestellt werden, weil die Beklagte sie ursprünglich falsch eingruppiert habe. |
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| | Hilfsweise müsse sich die Beklagte an das Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 17. Mai 2020 festhalten lassen, so dass sie (die Klägerin) zumindest ab dem 01. September 2020 der Stufe 4 zuzuordnen sei. |
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| | Die Klägerin hat beantragt, |
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| | 1. festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, sie beginnend seit dem 01.01.2020 nach Entgeltgruppe 9a Stufe 4 des Teil A I 3 der Entgeltordnung zum TVöD VKG zu vergüten. |
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| | 2. die beklagte Stadt zu verurteilen, an sie einen Bruttobetrag in Höhe von 1.701,22 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Bruttobetrag von 423,50 EUR seit dem 01.02.2020, aus einem weiteren Bruttobetrag von 423,50 EUR seit dem 01.03.2020, aus einem weiteren Bruttobetrag von 427,11 EUR seit dem 01.04.2020 sowie einem weiteren Bruttobetrag von 427,11 EUR seit dem 01.05.2020 zu zahlen. |
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| | 3. die beklagte Stadt zu verurteilen, an sie einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 1.281,33 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Bruttobetrag von 427,11 EUR seit dem 01.06.2020, aus einem weiteren Bruttobetrag von 427,11 EUR seit dem 01.07.2020 sowie aus einem weiteren Bruttobetrag von 427,11 EUR seit dem 01.08.2020 zu zahlen. |
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| | 4. hilfsweise zum Klageantrag zu Ziff. 1: festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, sie beginnend seit dem 01.09.2020 nach Entgeltgruppe 9a Stufe 4 des Teil A I 3 der Entgeltordnung zum TVöD VKA zu vergüten. |
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| | Die Beklagte hat beantragt, |
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| Sie hat vorgetragen, die Klägerin erhalte ab dem 01. Juni 2018 ein Entgelt der EG 9a, Stufe 3. Die dreijährige Stufenlaufzeit ende daher am 31. Mai 2021. Ab dem 01. Juni 2021 habe die Klägerin Anspruch auf ein Entgelt der Stufe 4. |
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| | Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 06. Oktober 2020 stattgegeben. Die Klägerin habe ab 01. Januar 2020 einen Anspruch auf ein Entgelt der Stufe 4. Maßgeblicher Beginn der dreijährigen Stufenlaufzeit sei die Übernahme der höherwertigen Tätigkeit am 01. Januar 2017 gewesen. § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-VKA sei auf den vorliegenden Fall einer korrigierenden Höhergruppierung nicht anzuwenden. Aus dem Prozessvergleich der Parteien folge nichts Anderes. |
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| | Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 13. Oktober 2020 zugestellt. Die Berufung ging am 12. November, die Berufungsbegründung innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 28. Dezember beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründung wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 04. Januar zugestellt. Die Berufungserwiderung erreichte das Landesarbeitsgericht nach Ablauf der verlängerten Berufungserwiderungsfrist am 08. März 2021. |
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| Die Beklagte trägt vor, die Stufenlaufzeit der Klägerin ende, nachdem ihr mit Wirkung ab dem 01. Juni 2018 ein Entgelt der EG 9a, Stufe 3 gezahlt worden sei, am 31. Mai 2021. § 17 Abs. 4 TVöD sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts anzuwenden. Die Tarifbestimmung knüpfe den Beginn der Stufenlaufzeit nicht an die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit, sondern an die Höhergruppierung an. Zudem sei mit dem Prozessvergleich der Beginn der Zahlung eines Entgelts der EG 9a, Stufe 3 und damit auch der Beginn der Stufenlaufzeit festgelegt worden. |
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| | 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 06.10.2020 (7 Ca 181/20) wird aufgehoben. |
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| | 2. die Klage wird abgewiesen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. |
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